
Ein Autofahrer begeht bereits dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein betriebsbereites Smartphone mit geöffneter Blitzer-App mit sich führt. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden und damit erstmals grundlegend geklärt, dass auch Multifunktionsgeräte wie Smartphones unter das Verbot von Radarwarnern fallen können.
Der Fall: Smartphone in Halterung, App aktiv
Im konkreten Fall war ein Autofahrer auf der Autobahn unterwegs, als die Polizei ihn kontrollierte. Sein Smartphone war gut sichtbar am Armaturenbrett befestigt. Darauf lief eine aktivierte Blitzer-App mit GPS-Verbindung, die vor Geschwindigkeitskontrollen warnte.
Das Amtsgericht Winsen/Luhe verurteilte ihn wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
OLG Celle: Klare Einordnung als verbotenes Gerät
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung und stellte klar:
- Ein Smartphone kann ein „technisches Gerät“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung sein
- Entscheidend ist nicht die ursprüngliche Funktion des Geräts
- Maßgeblich ist die konkrete Nutzung während der Fahrt
Sobald der Fahrer eine Blitzer-App installiert und während der Fahrt aktiviert, erhält das Smartphone eine neue Zweckbestimmung: Es dient dann dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.
Damit fällt es unter das Verbot des § 23 Abs. 1b StVO.
Betriebsbereitschaft genügt
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des Gerichts:
- Es reicht aus, dass das Gerät betriebsbereit mitgeführt wird
- Eine tatsächliche Nutzung im Moment der Kontrolle muss nicht nachgewiesen werden
- Der Gesetzgeber habe bewusst auch das bloße Mitführen verboten, um Vollzugsprobleme zu vermeiden.
Abgrenzung: Warum Radio erlaubt bleibt
Das Gericht grenzt Blitzer-Apps ausdrücklich von Radiodurchsagen ab:
- Radios sind nicht gezielt zur Anzeige von Messstellen bestimmt
- Nutzer können deren Funktion nicht individuell steuern
- Warnungen erfolgen nicht standortbezogen
Anders sei dies bei Apps, die gezielt und GPS-basiert vor konkreten Kontrollen warnen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Celle hat Grundsatzcharakter: Smartphones werden rechtlich wie Radarwarngeräte behandelt, wobei es maßgeblich auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Nutzer ankommt. Das Verbot greift damit bereits im Vorfeld der eigentlichen Nutzung ein. Auf diese Weise wurde eine zuvor offene Rechtsfrage erstmals obergerichtlich geklärt.
Gerichtsinstanzen
Amtsgericht Winsen (Luhe), Urteil vom 29. Juni 2015
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 3. November 2015, Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 313/15
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