Verbraucherschutz – Sonderkündigungsrecht bei geringer Preiserhöhung

Verbraucherschutz – Sonderkündigungsrecht bei geringer Preiserhöhung

In ihrem Kampf gegen die Preiserhöhungen ohne Widerspruchs- und Sonderkündigungsrecht bei Anbietern von Internet, Telefon oder TV, haben die Verbraucherzentralen nun zwei wichtige Erfolge erzielt. Unter anderem akzeptierte das Unternehmen Tele Columbus, das im Bereich Telekommunikation und Kabelfernsehen tätig ist, einen Vergleich im Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Was steckt hinter dem Rechtsstreit zwischen Tele Columbus und den Verbraucherschützern?

Konkret wurde um das Recht auf eine bis zu fünfprozentige Erhöhung des Preises ohne ein Sonderkündigungsrecht gestritten. Dieses Recht war in den AGB des Anbieters, der unter Dachmarke Pÿur auftritt, festgeschrieben und wurde von diesem auch durchgesetzt. Im vergangenen Jahr hatte Pÿur die Preise um rund 4,8 Prozent erhöht. Die Begründungen für die Preiserhöhung waren sowohl gestiegene Personal- als auch Baukosten. Den Kunden wurde mit Verweis auf die AGB ein Sonderkündigungsrecht verwehrt.

Verbraucherschützer halten Klausel für unzulässig

Die Verbraucherzentrale hält diese Klausel über das Recht einer fünfprozentigen Preiserhöhung ohne Sonderkündigungsrecht für nicht zulässig. „Gemäß einer EU-Regelung müssen Anbieter von Kommunikationsdiensten Verbrauchern auch bei geringen Änderungen der Vertragsbedingungen die Möglichkeit einräumen, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen“, erläutert die Rechtsreferentin Michéle Scherer. Schließlich reichte die Verbraucherzentrale Klage ein, da Tele Columbus nicht dazu bereit war, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Wie ging der Rechtsstreit aus?

Nun akzeptierte der Anbieter einen Vergleich, welcher besagt, dass die entsprechende AGB-Klausel in Zukunft nicht mehr verwendet werden darf. Den Kunden wurde darüber hinaus nachträglich ein sechswöchiges Sonderkündigungsrecht eingeräumt, worüber diese schriftlich informiert werden. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das bereits vor einigen Monaten gesprochen wurde, dürfte sich positiv auf den Erfolg der Klage der Verbraucherzentrale ausgewirkt haben. Denn auch hier wurde über eine Fünf-Prozent-Klausel in den AGB eines Anbieters entschieden.

Wie hatte das OLG Frankfurt am Main entschieden?

Bereits im April urteilte das OLG (AZ. U/146/19), dass Mobilfunkanbietern ihren Kunden bei Erhöhungen der Preise in laufenden Verträgen prinzipiell ein Widerspruchsrecht einräumen müssen. Begründet wurde das bisher noch nicht rechtskräftige Urteil damit, dass die betroffene Klausel gegen EU-Richtlinien verstößt. Konkret geht es um die EU-Richtlinie, dass ein Kunde sich von einem Vertrag lösen darf, wenn der Anbieter diesen einseitig verändert. Das Sonderkündigungsrecht gilt daher auch bei Erhöhungen unter fünf Prozent.

Wann gilt ein Sonderkündigungsrecht?

Kunden haben jedoch nicht nur bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Ein solches Recht zur außerordentlichen Kündigung steht ihnen zudem zu, falls Störungen und Probleme im Vertragsverhältnis auftauchen. Hierzu zählen beispielsweise dauerhafte Verbindungsstörungen. Diese müssen allerdings unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort auftreten. Die Verbindungsstörungen sind dann gegeben, wenn der Kunde z.B. nicht im Internet surfen, keine SMS versenden oder kein Telefongespräch ohne Unterbrechungen führen kann. In diesem Fall besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter die Probleme nach Aufforderungen nicht behebt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht darüber hinaus, wenn der Kunde an einen Ort verzieht, an dem die Leistungen des jeweiligen Anbieters nicht genutzt werden können. Auch bei einer Privatinsolvenz, fehlerhaften Rechnungen, einer nicht übernommenen Rufnummernportierung oder dem Tod des Anschlussinhabers, besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Digitale Steuerbescheide ab 2026 – Papier nur auf Wunsch

Digitale Steuerbescheide ab 2026

Papier nur auf Wunsch

Ab 2026 werden Steuerbescheide in Deutschland in der Regel nur noch digital bereitgestellt. Papier gibt es nur auf Wunsch. Was bedeutet das für Bürgerinnen, Bürger und Kanzleien? Hier erfährst du verständlich, was sich ändert – und wie du dich vorbereitest. […]

Scheinbarer App-Zwang – congstar wegen Irreführung verurteilt

Scheinbarer App-Zwang 

 congstar wegen Irreführung verurteilt

Die Telekom-Tochter congstar behauptete, ihr Online-Kundencenter werde 2025 abgeschaltet – und drängte damit Kunden zum App-Download. Doch das stimmte gar nicht. Ein Gerichtsurteil deckt nun auf, wie weit der vermeintliche App-Zwang wirklich ging. […]

Urteil – Sperrung von Social-Media-Kanälen eines Influencers

Urteil 

 Sperrung von Social-Media-Kanälen eines Influencers

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Urteil entschieden, dass die Sperrung mehrerer Social-Media-Kanäle eines Influencers durch eine Plattformbetreiberin nicht ohne Weiteres zulässig ist. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die bloße Weiternutzung eines weiteren Kanals keine automatisierte Umgehung der Sperrmaßnahme darstellt. […]

United Internet & 1&1 - Marken, Produkte und Hintergründe zum Versatel-Verkauf

United Internet & 1&1

Marken, Produkte und Hintergründe zum Versatel-Verkauf

United Internet bündelt seine Telekommunikationsaktivitäten und verkauft die Netztochter 1&1 Versatel konzernintern an die 1&1 AG. Für Endkunden bleiben die bekannten Marken wie 1&1, IONOS, GMX oder WEB.DE bestehen. Der Artikel erklärt verständlich, welche Produkte die Unternehmen anbieten und was der mögliche Verkauf der Domain-Handelsplattform Sedo bedeutet. […]

Kritische Chrome-Lücke – Google veröffentlicht Notfall-Update

Kritische Chrome-Lücke

Google veröffentlicht Notfall-Update

Eine Chrome-Schwachstelle wurde aktiv von Cyberkriminellen ausgenutzt. Google hat mittlerweile ein Notfall-Update bereitgestellt, das dringend installiert werden sollte. Chrome-Nutzer müssen ihren Browser neu starten, um das Update zu aktivieren. […]