Verbraucherschutz – Sonderkündigungsrecht bei geringer Preiserhöhung

Verbraucherschutz – Sonderkündigungsrecht bei geringer Preiserhöhung

In ihrem Kampf gegen die Preiserhöhungen ohne Widerspruchs- und Sonderkündigungsrecht bei Anbietern von Internet, Telefon oder TV, haben die Verbraucherzentralen nun zwei wichtige Erfolge erzielt. Unter anderem akzeptierte das Unternehmen Tele Columbus, das im Bereich Telekommunikation und Kabelfernsehen tätig ist, einen Vergleich im Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Was steckt hinter dem Rechtsstreit zwischen Tele Columbus und den Verbraucherschützern?

Konkret wurde um das Recht auf eine bis zu fünfprozentige Erhöhung des Preises ohne ein Sonderkündigungsrecht gestritten. Dieses Recht war in den AGB des Anbieters, der unter Dachmarke Pÿur auftritt, festgeschrieben und wurde von diesem auch durchgesetzt. Im vergangenen Jahr hatte Pÿur die Preise um rund 4,8 Prozent erhöht. Die Begründungen für die Preiserhöhung waren sowohl gestiegene Personal- als auch Baukosten. Den Kunden wurde mit Verweis auf die AGB ein Sonderkündigungsrecht verwehrt.

Verbraucherschützer halten Klausel für unzulässig

Die Verbraucherzentrale hält diese Klausel über das Recht einer fünfprozentigen Preiserhöhung ohne Sonderkündigungsrecht für nicht zulässig. „Gemäß einer EU-Regelung müssen Anbieter von Kommunikationsdiensten Verbrauchern auch bei geringen Änderungen der Vertragsbedingungen die Möglichkeit einräumen, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen“, erläutert die Rechtsreferentin Michéle Scherer. Schließlich reichte die Verbraucherzentrale Klage ein, da Tele Columbus nicht dazu bereit war, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Wie ging der Rechtsstreit aus?

Nun akzeptierte der Anbieter einen Vergleich, welcher besagt, dass die entsprechende AGB-Klausel in Zukunft nicht mehr verwendet werden darf. Den Kunden wurde darüber hinaus nachträglich ein sechswöchiges Sonderkündigungsrecht eingeräumt, worüber diese schriftlich informiert werden. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das bereits vor einigen Monaten gesprochen wurde, dürfte sich positiv auf den Erfolg der Klage der Verbraucherzentrale ausgewirkt haben. Denn auch hier wurde über eine Fünf-Prozent-Klausel in den AGB eines Anbieters entschieden.

Wie hatte das OLG Frankfurt am Main entschieden?

Bereits im April urteilte das OLG (AZ. U/146/19), dass Mobilfunkanbietern ihren Kunden bei Erhöhungen der Preise in laufenden Verträgen prinzipiell ein Widerspruchsrecht einräumen müssen. Begründet wurde das bisher noch nicht rechtskräftige Urteil damit, dass die betroffene Klausel gegen EU-Richtlinien verstößt. Konkret geht es um die EU-Richtlinie, dass ein Kunde sich von einem Vertrag lösen darf, wenn der Anbieter diesen einseitig verändert. Das Sonderkündigungsrecht gilt daher auch bei Erhöhungen unter fünf Prozent.

Wann gilt ein Sonderkündigungsrecht?

Kunden haben jedoch nicht nur bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Ein solches Recht zur außerordentlichen Kündigung steht ihnen zudem zu, falls Störungen und Probleme im Vertragsverhältnis auftauchen. Hierzu zählen beispielsweise dauerhafte Verbindungsstörungen. Diese müssen allerdings unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort auftreten. Die Verbindungsstörungen sind dann gegeben, wenn der Kunde z.B. nicht im Internet surfen, keine SMS versenden oder kein Telefongespräch ohne Unterbrechungen führen kann. In diesem Fall besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter die Probleme nach Aufforderungen nicht behebt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht darüber hinaus, wenn der Kunde an einen Ort verzieht, an dem die Leistungen des jeweiligen Anbieters nicht genutzt werden können. Auch bei einer Privatinsolvenz, fehlerhaften Rechnungen, einer nicht übernommenen Rufnummernportierung oder dem Tod des Anschlussinhabers, besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

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