BAG – Widerspruch gegen Betriebsübergang kann nach Jahren verwirken

Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22. Juli 2021 (Az. 2 AZR 588/20) entschieden, dass ein Arbeitnehmer sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB verwirken kann, wenn er dieses erst viele Jahre nach dem Betriebsübergang ausübt. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück.

Hintergrund des Falls

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Ausgliederung eines Apothekenabrechnungszentrums durch einen Verband von Betriebskrankenkassen. Zum 1. Juni 2011 wurden die Aktiva dieses Eigenbetriebs im Wege eines Teilbetriebsverkaufs auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen. Nach § 613a Abs. 1 BGB gehen in einem solchen Fall die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Betriebsinhaber über. Die betroffenen Beschäftigten wurden mit Schreiben vom 9. Mai 2011 über den Betriebsübergang informiert und auf ihr gesetzliches Widerspruchsrecht hingewiesen. Gleichzeitig schlossen Gewerkschaften und Arbeitgeber einen Überleitungstarifvertrag, der unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückkehrrecht zum ursprünglichen Arbeitgeber vorsah.

Mehrere Jahre später geriet das übernehmende Unternehmen jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten: Die Gesellschafter kündigten sämtliche Abrechnungsaufträge, 2019 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und der Betrieb eingestellt. In dieser Situation widersprachen mehrere Arbeitnehmer – darunter die Klägerin – erstmals dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse aus dem Jahr 2011.

Die Klage: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Die Klägerin argumentierte, ihr Arbeitsverhältnis bestehe weiterhin mit dem ursprünglichen Arbeitgeber. Ihrer Auffassung nach habe die Unterrichtung über den Betriebsübergang im Jahr 2011 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Deshalb sei die einmonatige Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt worden. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei. Die Klägerin habe mehr als sieben Jahre gewartet, bevor sie dem Übergang widersprach – ein Zeitraum, der aus Sicht des Arbeitgebers ein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand des Übergangs begründe.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Nach Auffassung des Gerichts war das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zuge eines wirksamen Betriebs(teil)übergangs im Jahr 2011 auf die neue Gesellschaft übergegangen. Entscheidend war jedoch die Frage des Widerspruchsrechts. Selbst wenn eine fehlerhafte Unterrichtung dazu führen kann, dass die gesetzliche Monatsfrist nicht zu laufen beginnt, kann dieses Recht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirken. Voraussetzung ist insbesondere ein erhebliches Zeitmoment sowie ein Umstandsmoment, das beim Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen begründet.

Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Klägerin hatte erst mehr als sieben Jahre nach dem Betriebsübergang widersprochen. Damit durfte der ursprüngliche Arbeitgeber darauf vertrauen, dass die Arbeitnehmer den Übergang akzeptiert hatten. Das Widerspruchsrecht war daher verwirkt.

Vorinstanzen

Der Rechtsstreit durchlief mehrere Instanzen:

  • Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 8. Juni 2020 – Klageabweisung/li>
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2020 – 4 Sa 397/20 – Zurückweisung der Berufung
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2021 – 2 AZR 588/20 – Zurückweisung der Revision

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitnehmer ihr Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang nicht unbegrenzt ausüben können. Selbst wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Information bestehen, kann ein jahrelanges Zuwarten dazu führen, dass das Recht als verwirkt gilt. Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit bei langfristigen Unternehmensumstrukturierungen. Arbeitnehmer hingegen müssen sorgfältig prüfen, ob und wann sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen – andernfalls riskieren sie, dieses endgültig zu verlieren.

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