Mobilfunkvertrags-Verlängerung – Laufzeit über zwei Jahre ist rechtens

Mobilfunkvertrags-Verlängerung – Laufzeit über zwei Jahre ist rechtens

Mit dem Urteil vom 28. Mai dieses Jahres (Aktenzeichen 6 U 160/20) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass eine Verlängerung eines Vertrags über weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit zulässig ist, wenn der Kunde einen Tarifwechsel mit neuem Endgerät wünscht. Hiermit bestätigt der 6. Zivilsenat des OLG Kölns das vorangegangene Urteil des Landgerichts Bonn und weist die Revision ab.

Wer hatte geklagt?

Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Fest- und Mobilfunkunternehmen geklagt, welches bundesweit agiert. Gestritten wurde um die Vertragsverlängerung beziehungsweise die Änderung bei Mobilfunkverträgen. Konkret ging es um einen Mobilfunkvertrag, welcher seit dem Jahr 2016 bereits mehrfach verlängert worden war. Die letzte Verlängerung fand im September 2019 statt. Zu diesem Zeitpunkt übernahm der Sohn des Kunden den Mobilfunkvertrag und erwarb ein neues Endgerät. Auch ein Tarifwechsel wurde in diesem Zuge vorgenommen. Der Verbraucherverband sah die bindende Laufzeit von mehr als 24 Monaten für unzulässig an. Bereits vom Landgericht Bonn wurde der Unterlassungsanspruch des Verbraucherverbandes gegen das Mobilfunkunternehmen abgelehnt. Das OLG Köln lies die geforderte Revision nicht zu.

Weshalb hat das OLG so entschieden?

Das OLG Köln wies die Revision ab, da es sich um keinen Neuabschluss eines Mobilfunkvertrags handele, sondern um eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrags. Dieser Vertragsverlängerung wurde durch den Kunden ausdrücklich zugestimmt. Dass es sich um keinen Neuabschluss handelt, wird auch dadurch gestützt, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden. Das Mobilfunkunternehmen gab an, dass sich ein Kunde nach einem Vertragsschluss frei dazu entscheiden könnte, eine vorzeitige Verlängerung des Vertrags gegebenenfalls mit Kauf eines neuen Endgeräts zu wählen. Entscheidet sich der Kunde hierfür, bringt er dadurch klar zum Ausdruck, dass er den bestehenden Vertrag ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit um weitere zwei Jahre verlängern zu wollen. In den Vertragsunterlagen sei ausdrücklich die Rede von einer Vertragsverlängerung, welcher der Kunde zustimme. Da das Gericht keine Beeinflussung des Kunden, sich für die vorzeitige Verlängerung zu entscheiden, erkennen konnte, wurde der Unterlassungsanspruch abgewiesen. Der Kunde habe sich zwischen mehreren Handlungsoptionen entscheiden können.

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil bedeutet, dass eine Verlängerung eines Mobilfunkvertrags um weitere 24 Monate ab Ende der Vertragslaufzeit erlaubt ist, wenn der Kunde vor dem Ablauf der entsprechenden Vertragslaufzeit einen Tarifwechsel mit einem neuen Endgerät wünscht. Im Gegenzug zu der verlängerten Vertragslaufzeit erhalte der Kunde die Änderung der Vertragskonditionen sowie die Option, ein neues Endgerät zu vergünstigten Konditionen zu erwerben. Die Kosten des Verfahrens werden nun vom Kläger getragen.

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