Eigene Internetpräsenz – Link im Mail-Footer ist keine unerlaubte Werbung

Eigene Internetpräsenz – Link im Mail-Footer ist keine unerlaubte Werbung

Das Landgericht Augsburg musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei URL-Links zu der eigenen Unternehmenswebsite oder dem Social-Media-Account, die in der Signatur einer E-Mail angegeben sind, um eine unzulässige Werbung / Spam handelt.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Über ein allgemeines Kontaktportal wandte sich der spätere Kläger an einen führenden Anbieter digitaler juristischer Informationssysteme. In dieser Anfrage gab er als Grund „Produktberatung & Angebotsanfrage“ an. Es folgte ein Nachrichtenaustausch per Mail, in welchem sich der Kläger für die Produkte des Anbieters interessierte. In einer E-Mail der Beklagten hieß es in der Fußzeile wie folgt:

„Freundliche Grüße
[…] Internet: www.(…).de
Fragen zur Recherche
Geschäftssitz
www.facebook.com/(…)
www.twitter.com/(…)
www.youtube.com/(…)“

In dieser Signatur, in der die eigene Internetpräsenz des Anbieters verlinkt ist, sah der Kläger eine unzulässige elektronische Werbung, weshalb er beim Amtsgericht Augsburg Klage einreichte. Nach seiner Auffassung handele es sich um eine Spam-Mail. Vom Amtsgericht wurde die Klage abgewiesen (Aktenzeichen: 12 C 11/23). Denn allein die eigene Internetpräsenz in einer Fußzeile der Mail erfülle noch nicht den notwendigen Werbecharakter. Mit der Entscheidung des Gerichts gab sich der Kläger nicht zufrieden und legte daher vor dem Landgericht Augsburg Berufung gegen das Urteil ein.

Wie hat das Landgericht Augsburg entschieden?

Das Landgericht schloss sich der vorinstanzlichen Entscheidung des Amtsgericht Augsburg an und wies die Klage ab (Aktenzeichen 044 S 2196/23). Konkret begründete das Gericht dies damit, dass unter anderem kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliege. Daher fehle die notwendige Rechtswidrigkeit: „Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar.“ Ferner stimmte das LG dem Amtsgericht dahingegen zu, dass zu berücksichtigen sei, dass der Mailverkehr von dem Kläger ausging. Da sich dieser für die Produkte der Beklagten interessierte, hätten die Nachrichten einen informativen Charakter gehabt. Zusätzlich machte das Gericht deutlich, dass die Verlinkungen für den Kläger keine konkrete Beeinträchtigung darstellen, „wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht“. Weiter wurde vor Gericht ausgeführt, dass lediglich ein Link eingeblendet wurde und keine konkreten Produkte beworben wurden. Der Link hat für sich keinen relevanten inhaltlichen Informationsgehalt, weshalb er vom Kläger auch einfach hätte ignoriert werden können.

„Daher musste er sich, anders als im Fall der Verwendung eines Slogans in der E-Mail, eben nicht inhaltlich mit einer Werbeaussage auseinandersetzen. Enthalten waren nur Links, welche in der Signatur enthalten waren. Um Werbung zu sehen, hätte der Kläger auf diese Links klicken müssen. Die E-Mail selbst enthielt gerade keine werbliche Aussage“, heißt es im Urteil des Landgerichts.

Anders verhält es sich nämlich dann, wenn auf einen bestimmten Service oder eine App in der E-Mail konkret hingewiesen wird. Das hat der BGH entschieden (Aktenzeichen VI ZR 134/15), als es um eine sogenannte „No-Reply“-Bestätigungsmail mit Werbezusatz ging.

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Gerichtsurteile zu E-Mail Spam

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