
Das Landgericht Leipzig hat einem Facebook-Nutzer wegen Datenschutzverstößen durch sogenannte Business-Tools von Meta eine Entschädigung von 5.000 Euro zugesprochen. Die für Datenschutzrecht zuständige 5. Zivilkammer verurteilte die Meta Platforms Ireland mit Urteil vom 4. Juli 2025 (Az. 05 O 2351/23) zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes. Das Gericht begründete die vergleichsweise hohe Summe mit dem massiven Eingriff in die Privatsphäre der Nutzer.
Nahezu lückenlose Verfolgung des Online-Verhaltens
Im Zentrum des Verfahrens standen Metas Business-Tools, also Tracking-Technologien, die Betreiber von Webseiten und Apps in ihre Angebote integrieren können. Diese Tools übermitteln Nutzerdaten an Meta, auch wenn die betroffenen Personen gerade nicht aktiv bei Facebook oder Instagram angemeldet sind.
Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht dieses System eine nahezu lückenlose Nachverfolgung des Online-Verhaltens. Nutzer seien für Meta jederzeit individuell erkennbar, sobald sie Webseiten oder Apps nutzen, in denen die Tools integriert sind. Die Daten würden weltweit verarbeitet und regelmäßig in Drittstaaten – insbesondere in die USA – übertragen, wo Meta sie in nicht transparentem Umfang auswertet.
DSGVO als Grundlage für den Schadensersatz
Rechtlich stützte das Gericht den Anspruch ausschließlich auf Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung. Damit basiert der Schadensersatz unmittelbar auf europäischem Datenschutzrecht und nicht auf nationalen Regelungen zum Persönlichkeitsrecht.
Die Leipziger Richter orientierten sich dabei an Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs, der bereits in einem Verfahren gegen Meta die Auswirkungen solcher Tracking-Systeme bewertet hatte. Danach kann eine besonders umfangreiche Verarbeitung personenbezogener Daten – potenziell unbegrenzte Datenmengen über das Online-Verhalten – bei Betroffenen das Gefühl hervorrufen, ihr gesamtes Privatleben werde dauerhaft überwacht.
Wert personenbezogener Daten als Maßstab
Bei der Höhe der Entschädigung spielte auch der wirtschaftliche Wert der Daten eine Rolle. Die Kammer verwies auf Erkenntnisse des Bundeskartellamts, wonach Meta im Bereich digitaler Werbung zu den führenden Anbietern zählt. Bereits 2021 erzielte der Konzern rund 115 Milliarden US-Dollar Werbeeinnahmen bei einem Gesamtumsatz von 118 Milliarden US-Dollar.
Vor diesem Hintergrund müsse der europarechtliche Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO über die bislang in der deutschen Rechtsprechung üblichen Schmerzensgeldbeträge hinausgehen. Der wirtschaftliche Wert einzelner Nutzerprofile sei im datengetriebenen Werbemarkt erheblich.
Eine persönliche Anhörung des Klägers hielt das Gericht nicht für erforderlich. Maßgeblich sei die allgemeine Betroffenheit eines verständigen Durchschnittsnutzers, der mit einem Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten konfrontiert sei. Dass das Urteil weitere Klagen nach sich ziehen könnte, hält das Gericht für vereinbar mit dem Ziel der DSGVO, den Datenschutz auch durch zivilgerichtliche Verfahren effektiv durchzusetzen.
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