Gericht bestätigt Auflagen gegen Lotterievermittler – Streit um Zweitlotterien vor dem VG Hamburg

VG Hamburg bestätigt Auflagen gegen Lotterievermittler – Urteil zu Zweitlotterien

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Aktenzeichen 5 K 450/26) eine wichtige Entscheidung zum deutschen Glücksspielrecht getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Auflagen die Glücksspielaufsicht einer gewerblichen Lotterievermittlerin auferlegen darf und wie mit dem Angebot sogenannter Zweitlotterien umzugehen ist. Das Gericht hob lediglich Teile einer Nebenbestimmung auf, wies die Klage im Wesentlichen jedoch ab.

Worum ging es?

Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung. Die Hamburger Glücksspielaufsicht hatte diese Erlaubnis im März 2024 mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen. Dagegen ging das Unternehmen gerichtlich vor.

Nach den veröffentlichten Urteilsinformationen ging es insbesondere um einen Nebenbestimmungsvorbehalt sowie um Regelungen im Kontext des Angebotes nicht erlaubter Glücksspiele beziehungsweise Zweitlotterien. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auflagen weitgehend. Lediglich Teile des Vorbehalts für zukünftige Nebenbestimmungen und Widerrufe wurden eingeschränkt.

Was sind Zweitlotterien?

Eine Zweitlotterie ist keine klassische staatliche Lotterie. Statt selbst eine Lotterie mit eigener Ziehung zu veranstalten, wetten die Teilnehmer auf das Ergebnis einer bereits existierenden Lotterie.

Beispielsweise setzt ein Spieler darauf, welche Zahlen bei einer bekannten Primärlotterie wie Lotto 6 aus 49 gezogen werden. Der Anbieter der Zweitlotterie führt jedoch keine eigene Ziehung durch, sondern orientiert sich ausschließlich am Ergebnis der ursprünglichen Lotterie. Gewinne werden aus den Einsätzen der Zweitlotterie finanziert oder abgesichert.

Kritiker sehen darin eine Umgehung des regulierten Glücksspielmarktes. Die Glücksspielaufsichtsbehörden stufen viele solcher Angebote in Deutschland als nicht erlaubte Glücksspiele ein, sofern keine entsprechende deutsche Erlaubnis vorliegt.

Gericht folgt weitgehend der Glücksspielaufsicht

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die zuständige Behörde grundsätzlich berechtigt ist, Auflagen zur Sicherstellung eines rechtmäßigen Geschäftsbetriebs zu erlassen. Die Klage hatte nur in einem begrenzten Punkt Erfolg.

Aufgehoben wurden Teile eines Vorbehalts, mit dem sich die Behörde weitgehende Möglichkeiten für spätere zusätzliche Nebenbestimmungen und Widerrufe vorbehalten hatte. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Vorinstanzen und Verfahrensgeschichte

Das Verfahren weist eine längere Vorgeschichte auf:

InstanzAktenzeichenBedeutung
Verwaltungsgericht Hamburg5 K 2624/22Ursprüngliches Verfahren, aus dem Teile des Rechtsstreits hervorgingen
Verwaltungsgericht Hamburg5 K 450/26Abgetrennter und entschiedener Verfahrensteil
Verwaltungsgericht Hamburg5 K 667/26Weiterer abgetrennter Teil des Verfahrens, der gesondert behandelt wird
Das Urteil verweist ausdrücklich auf das frühere Verfahren 5 K 2624/22, aus dem der nun entschiedene Streitkomplex hervorgegangen ist. Zudem wurde ein weiterer Teil des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 5 K 667/26 abgetrennt.

Bedeutung für die Glücksspielbranche

Die Entscheidung zeigt, dass die Verwaltungsgerichte den Behörden bei der Regulierung des Glücksspielmarktes weiterhin einen erheblichen Spielraum einräumen. Besonders bei Zweitlotterien und anderen grenzüberschreitenden Glücksspielangeboten bleibt die deutsche Glücksspielaufsicht bei ihrer restriktiven Linie.

Für Anbieter bedeutet das Urteil, dass sie auch bei bestehenden Erlaubnissen mit umfangreichen Auflagen rechnen müssen, sofern die Behörden Risiken für den Spieler- und Jugendschutz oder Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag sehen.

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