Urteil – Internetanschlussinhaber nicht zwingend haftbar für Rechtsverletzungen anderer

Urteil - Internetanschlussinhaber nicht zwingend haftbar für Rechtsverletzungen anderer

Insgesamt 290 Audiodateien im MP3-Format seien an einem Tag im September 2006 über den Internetanschluss eines Feuerwehrmannes in dem Internet verfügbar gemacht worden. Und die ausschließlichen Verwertungsrechte an diesen Musikstücken hätten sie, klagte ein Musikverlag und ging gegen den Anschlussinhaber vor Gericht.

Dass diese Dateien von dem Internetanschluss des Feuerwehrmannes öffentlich gemacht worden waren, konnte anhand der IP-Adresse festgestellt werden, die zu diesem Zeitpunkt seinem Anschluss zugeteilt war. Dass er selbst jedoch nicht zu Hause war, konnte der klagende Musikverlag nicht widerlegen, und auch seine Ehefrau sowie seine noch bei ihm lebende volljährige und minderjährige Tochter seien zu dem Zeitpunkt unterwegs gewesen, erklärte der Vater. Auch habe er seine Töchter immer wieder darauf hingewiesen, dass sie keine Urheberrechte oder andere Rechtsverstöße in dem Internet begehen dürfen. Außerdem, so sagte der Mann zu seiner Verteidigung, kenne nur er das Passwort zu seinem Computer. Seine Familienmitglieder gingen mit ihren eigenen Passwörtern online.

Die Richter des Oberlandesgerichts erklärten, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Anschlussinhaber selbst das Filesharing vorgenommen habe. Es sei jedoch naheliegend, dass die Urheberrechtsverletzung von einem der Familienmitglieder begangen worden sei. Dafür könne der Anschlussinhaber jedoch nicht haftbar gemacht werden. Denn nur wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Dritte den ihm zur Nutzung überlassenen Anschluss zu einer Rechtsverletzung missbrauchen könnte, müsse der Anschlussinhaber den Nutzer informieren und auch überwachen. Da nur der Anschlussinhaber, also der Familienvater, angeklagt war, wies das Gericht die Klage gegen den Mann ab und ließ die Frage, wer denn nun die Urheberrechtsverletzung begangen hat, offen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 11 W 58/07 vom 20.12.2007, Vorinstanz Landgericht Frankfurt, 30. August 2007, Aktenzeichen 2/3 O 172/07.

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