Urteil von BGH bestätigt – Hausgewinnspiel im Internet war unerlaubt und Betrug

Hausgewinnspiel Urteil von BGH bestätigt

Ein Mann hatte vor, im Internet ein Quiz zu veranstalten und dieses weltweit zu bewerben. In einem regen Schriftwechsel unterbreitet der Mann den Behörden nacheinander verschiedene Variante seines Plans. Die Regierung Oberpfalz prüfte die Vorschläge, teilte ihm jedoch zu allen seinen Varianten mit, dass es sich bei dem geplanten Quiz nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach um ein öffentliches Glücksspiel handele, das strafbar sei. Um dies abschließend beurteilen zu können, müssten jedoch zunächst alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Nach Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand, der empfahl, sein Vorhaben mit den Behörden abzustimmen und ihn darauf hinwies, dass es sich um eine rechtliche Grauzone handele, und auch ohne die abschließende Prüfung durch die Behörden abzuwarten, startete der Mann schließlich das Quiz im Internet. Für das „600.000,00 EURO Quiz-Spiel„ sollten sich insgesamt 48.000 Teilnehmer für jeweils 19,- € Spieleinsatz eine Teilnahmeberechtigung erwerben. Dann sollte ein Quiz mit dafür sorgen, dass sich die Zahl der Teilnehmer auf 100 reduzierte. Auf diese verbleibenden Teilnehmer sollten die ausgelobten Preise verteilt werden. Dazu zählten als Hauptpreis ein Hausgrundstück mit einem Wert von 570.000,- €, ein PKW und diverse Geldpreise. In den Teilnahmebedingungen erklärte der Mann, es handele sich um ein legitimes Geschicklichkeitsspiel, das entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert worden sei.

Die nun zuständige Regierung von Mittelfranken erklärte, das Quiz sei der Hausverlosung lediglich vorgeschaltet und weil das Spiel für jedermann zugänglich im Internet verfügbar sei, handele es sich um ein öffentlichem Glücksspiel. Weil der Mann es ohne die erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis durchführe, handele es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel. Ohnehin sei die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet generell verboten. Das Spiel wurde untersagt und schließlich auch von dem Mann gestoppt.

Der hatte über das Hausgewinnspiel 21.266 Überweisungen von 18.294 Personen erhalten, insgesamt 404.833,- €. Die Teilnehmer nahmen an, es handele sich, wie von dem Mann versichert, um ein legales Geschicklichkeitsspiel und glaubten irrtümlich eine Chance auf den Gewinn zu haben. Tatsächlich verwendete der Mann aber den überwiegenden Teil des Geldes für sich und zahlte lediglich 4.833,- € an die Teilnehmer aus, die ihm teilweise mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts drohten.

Er hielt die Teilnehmer noch eine Zeitlang hin und setzte das Spiel nach einer Unterbrechung unter anderen Voraussetzungen fort. Er habe von Anfang an kein Glückspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel durchführen und niemanden betrügen wollen, erklärte er später vor Gericht. Die 5. Strafkammer des Landgerichts München verurteilte den Mann wegen unerlaubter Ausspielung mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. (LG München I, Urteil vom 29.03.2010, Aktz. 5 KLs 382 Js 35199/09) Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil im Wesentlichen, wodurch es rechtskräftig wurde.

Bundesgerichtshof, 1 StR 529/10 vom 15.03.2011

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