Urteil – Rückruf bei Kündigung nicht erforderlich

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Kunden von mobilcom-debitel haben nach einer fristgerechten Kündigung Ihres Mobilfunkvertrages ein Schreiben des Unternehmens erhalten. Darin bestätigt mobilcom-debitel den Kündigungswunsch. Außerdem bittet der Anbieter die Kunden, eine kostenfreie Telefonnummer anzurufen, um ihre Kündigung zu bestätigen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hält dieses Vorgehen für irreführend und klagte dagegen. Das Landgericht Kiel gab der Organisation in seinem Urteil vom 9. April 2015 (Az.: 15 O 99/14) recht.

Schriftliche Kündigung des Mobilfunkvertrages reicht völlig aus

Die Verbraucherzentrale macht klar: Eine schriftliche Kündigung von Mobilfunkverträgen ist völlig ausreichend. Es bestehe kein Grund zur Sorge, dass der Vertrag sich ohne mündliche Bestätigung verlängere. Das ist auch Tenor des Landgerichts in Kiel. Die Richter stellten heraus, dass nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, die Kündigung sei erst durch eine Bestätigung rechtskräftig.

Kündigung muss ordentlich zugestellt sein

Aus diesem Gerichtsstreit lassen sich für Verbraucher zwei wesentliche Punkte ableiten. Zum einen reicht eine schriftliche Kündigung zwar immer aus. Allerdings muss diese nachweisbar fristgerecht zugestellt werden. Hier bietet sich ein Einschreiben an, um im Streitfall eine Zustellbescheinigung vorweisen zu können. Zu empfehlen sind das Einwurfeinschreiben und das Einschreiben mit Rückschein. Zum anderen sind solche Bitten um Rückruf ein Versuch, das Verbot der Telefonwerbung zu umgehen. Immer wieder versuchen Anbieter in solchen Gesprächen die Kunden nicht nur zu halten, sondern Ihnen zusätzliche Angebote aufzuschwatzen. Daher ist Vorsicht geboten. Das gilt umso mehr, wenn der Kunde keine Einwilligung zur Telefonwerbung gegeben hat.

Unabhängig vom vorliegenden Fall sollten Verbraucher grundsätzlich bei unerwünschten Anrufen vorsichtig sein. Schnell ist ohne eindeutige Zustimmung ein Vertrag geschlossen. Allerdings sind solche Werbeanrufe und sogenannte Nachfasstelefonate ohne Einwilligung verboten und Verträge widerrufbar. Bei Zuwiderhandlung können sich alle Belästigten an ihre Verbraucherzentrale, einen Anwalt oder die Bundesnetzagentur wenden, um gegen den Anrufer vorzugehen. Auch eine Online-Anzeige kann zum Erfolg führen. Diese Schritte sind immer dann ratsam, wenn ein Teilnehmer wiederholt ohne Einwilligung belästigt wird.

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