Urteil – Keine Zahlungsverpflichtung nach by-Call Preiserhöhung

Urteil Internet-by-Call Preiserhöhung

Ein Internetnutzer, der Internet-by-Call über den Dt. Telekom Telefonanschluss verwendete, gewann einen Rechtsstreit gegen die Freenet-Tochter 01019. Er hatte zwischen dem 23.10.2008 und dem 02.01.2009 die Interneteinwahl über einen Tarif der Firma sbq4you genutzt. Der Preis dieses Tarifs war innerhalb dieses Nutzungszeitraums deutlich erhöht worden, ohne erkennbare Ankündigung und ohne dass der Nutzer dieses bemerkte. Daraufhin erhielt der Nutzer eine Rechnung in Höhe von mehreren hundert Euro. Er reklamierte die Posten auf seiner Telefonrechnung, die von dem Servicedienstleister 01019 Telefondienste GmbH, einer freenet-Tochter, stammten und es folgte ein Mahnbescheid.

Die 01019 Telefondienste GmbH klagte auf Zahlung der Verbindungskosten plus Zinsen sowie außergerichtliche Mahn- Inkasso und Rechtsanwaltkosten. Schließlich sei durch die Nutzung der Einwahlnummer und Inanspruchnahme der Leistungen ein Kommunikationsvertrag zustande gekommen. Der Kunde hielt dagegen, es sei sittenwidrig einen zunächst sehr günstigen Tarif, der plötzlich um das 100-fache erhöht wurde, abzurechnen. Dieser Ansicht folgte auch das Gericht. Es entspräche dem Gebot der Preisklarheit, bei einer solch horrenden Preissteigerung einen Dienst zu schalten, der bei der Anwahl der Nummer auf die erheblichen Verbindungskosten hinweise. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.

Amtsgericht Jülich, Aktz. 9C 317 09 vom 28.07.2010

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