Google-Suche – Tochterunternehmen kann sich Verantwortung nicht entziehen

Google-Suche – Tochterunternehmen kann sich Verantwortung nicht entziehen

Das Urteil (Aktenzeichen: 15 U 60/23) des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli dieses Jahres ist wegweisend: Die europäische Google-Tochter Google Ireland Limited ist für die Suchergebnisse innerhalb der EU datenschutzrechtlich verantwortlich. Zuvor hatte die irische Niederlassung des Tech-Riesen versucht, die Haftung auf Google LLC in den USA abzuwälzen.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit vor dem OLG?

Bereits seit vier Jahren versuchte ein Mann, sich gegen erwiesen unwahre Informationen über ihn in den Google-Suchergebnissen zu wehren. Daraus entstand eine jahrelange Auseinandersetzung über das „Recht auf Vergessenwerden“, das in Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung geregelt ist. Da der auf google.de verlinkte Beitrag „mindestens eine rufschädigende Falschbehauptung und eine Urheberrechtsverletzung“ darstellte, verlangte der Kläger die Löschung. Die Google Ireland Limited verwies jedoch darauf, dass allein die in den USA sitzende Google Limited Liablity Company, kurz LLC, für die Durchsetzung dieses Rechts zuständig sei. Während das Landgericht Köln die Klage in vorheriger Instanz zunächst abwies, hob das OLG Köln dieses Urteil jetzt auf und gab dem Kläger recht.

„Bemerkenswert ist die brutale Power, die Betroffenen in einem Rechtsstreit gegen Google gegenübersteht. Hier kämpft eine von uns vertretene Privatperson schon seit 4 Jahren gegen einen milliardenschweren Weltkonzern […]“, so der Rechtsanwalt Michael Fengler.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Die Google-Tochter betonte, dass sie keinerlei Einfluss auf die Google-Suchergebnisse habe. Sie sei lediglich für den Betrieb der Suchmaschine in EU-Länder wie beispielsweise Deutschland zuständig. Daher hafte für rechtswidrige Ergebnisse ausschließlich, die Google LLC, die ihren Sitz in den USA hat. Das OLG Köln ließ dieses Argument jedoch nicht zu. Denn eine datenschutzrechtliche Verantwortung ergebe sich bereits daraus, dass das Tochterunternehmen die Betreiberin innerhalb der EU sei. Auch eine Datenschutzerklärung der Google Ireland Limited ändere nichts daran. Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus den tatsächlichen Umständen: gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt bereits die Anzeige personenbezogener Daten auf einer Suchergebnis-Seite eine Datenverarbeitung dar. Daher sei es irrelevant, dass Google LLC über das Zustandekommen der Suchergebnisse entscheide.

„Die irische Google Ireland Limited versucht sich durch üble Tricks einer Haftung für rechtswidrige Google-Suchergebnisse in Deutschland zu entziehen […]. Das aktuelle Urteil des OLG Köln zieht dem Google-System diesen faulen Zahn. Es bleibt dabei: Niemand kann durch eigene Erklärungen, nicht verantwortlich zu sein, vor einer wegen tatsächlicher Umstände begründeten Haftung fliehen“, resümiert Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Das jetzt gesprochene Urteil des Oberlandesgerichts dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Zukunft haben. Denn die Richter machten klar, dass sich Betroffene in der Europäischen Union künftig auch an die irische Niederlassung wenden und dort die Löschung rechtswidriger Suchergebnisse verlangen können. Da das OLG Köln eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zuließ, bleibt Google jetzt als einzige Möglichkeit noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzureichen.

Vorinstanz

Auf die Berufung des Klägers des am 22. März 2023 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 28 O 157/21.

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