Urteil – Recht auf Vergessen im Netz gilt auch bei schweren Straftaten

Urteil - Recht auf Vergessen im Netz gilt auch bei schweren Straftaten

Das Recht auf Vergessenwerden im Internet gilt auch bei schweren Straftaten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden. Ein Mann, der 1982 wegen Mordes verurteilt wurde, hatte Verfassungsbeschwerde eingereicht, da seine Unterlassungsklage in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof abgewiesen wurde.

Weshalb klagte der Mann?

Der Kläger war vor 37 Jahren wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2002 wurde er aus der Haft entlassen. Auch nach fast vier Jahrzehnten sind kostenlos abrufbare Artikel im Archiv des Spiegels zu finden, wenn sein Name in eine Internetsuchmaschine eingegeben wird. Der Mann erhob eine Unterlassungsklage, da in den Artikeln, die online verfügbar sind, sein vollständiger Name genannt wird. Dies würde ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit, nach der Verbüßung seiner Haftstrafe, beeinträchtigen.

Warum wies der BGH die Klage ab?

Seine Unterlassungsklage wurde von dem Bundesgerichtshof abgewiesen. Der BGH ist die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Begründet wurde die Abweisung der Klage damit, dass sowohl das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als auch das Recht auf freie Meinungsäußerung in diesem konkreten Fall über dem Schutz der Persönlichkeit stehe. Der Mann legte daraufhin eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das höchste deutsche Gericht gab der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes statt. Begründet wurde diese Entscheidung (Az. 1 BvR 16/13) unter anderem damit, dass der zeitliche Abstand zu einer Tat beachtet werden müssen, wenn eine Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten stattfindet. Das Bundesverfassungsgericht betonte jedoch, dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht automatisch das Recht folge, dass alle früheren personenbezogenen Informationen aus dem Internet gelöscht werden müssen. Das Gericht erklärte: „Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen“.

Was sind die Folgen des Beschlusses?

Möglicherweise hat der Beschluss des höchsten deutschen Gerichtes weitreichende Folgen für Onlinepressearchive. Diese könnten verpflichtet werden, gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung von personenbezogenen Berichten durch Suchmaschinen im Internet Schutzvorkehrungen zu treffen. Ein möglicher Ausgleich könnte sein, dass ein Originaltext weiterhin möglichst weitgehend ungehindert zugänglich ist, der Zugriff allerdings im Einzelfall bei einem bestehenden Schutzbedarf hinreichend begrenzt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2011, Az. 324 O 113/10
Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 01.11.2011, Az. 7 U 49/11

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