
Ein Telefonauskunft-Anbieter betätigte sich als telefonischer Auskunfts- und Weitervermittlungsdienst. Der Provider hatte keine Preisansage geschaltet, die Nutzer wurden bei einem Anruf also nicht über die aktuell anfallenden Kosten informiert. Die Bundesnetzagentur hatte den Anbieter daraufhin aufgefordert, eine solche Ansage zu schalten. Der Anbieter kam der Aufforderung nach, jedoch dauerte die Ansage 1,47 Minuten. Bei dem gültigen Minutenpreis von 1,99 Cent pro Minute mit minutengenauer Abrechnung, fielen somit bereits für das Anhören der Ansage rund 4,- € an. Die geschaltete Preisansage sei zu lang und verwirrend, monierte die Bundesnetzagentur. Die Ansage sei, insbesondere weil sie für den Anrufer kostenpflichtig sei, inhaltlich und zeitlich auf das Nötigste zu begrenzen, erklärten die Regulierer und ließen die Rufnummer des Auskunftsdienstes für drei Jahre abschalten. Zudem verlangten sie, dass den Verbrauchern bereits gezahlte Beträge zurückerstattet werden.
Der Anbieter des Auskunftsdienstes ging gerichtlich gegen diese Verpflichtung und gegen die Abschaltung der Auskunftsnummer vor. Das Verwaltungsgericht Köln hielt zwar die Verpflichtung, die Beträge zu erstatten, für nicht rechtmäßig, die Abschaltung aber für legitim. (Aktz. 1 L 1908/10) Das Unternehmen legte schließlich Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass die dreijährige Abschaltung der Rufnummer rechtmäßig sei. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass der Anbieter künftig weitere Versuche unternehmen werde, die Rufnummer rechtswidrig zu nutzen. Dies sei durch die Verfügung der Bundesnetzagentur unterbunden worden.
Bundesverfassungsgericht, Aktz. 1 BvR 1611/11 vom 24.08.2011
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