Betriebsrat – Anspruch auf Laptops für Videokonferenzen

Betriebsrat – Anspruch auf Laptops für Videokonferenzen

Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Überlassung von Laptops verlangen, wenn diese zur Durchführung von Betriebsratssitzungen per Videokonferenz erforderlich sind. Das geht aus einer Entscheidung der Arbeitsgerichtsbarkeit hervor, die die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit weiter konkretisiert.

Streit um technische Ausstattung

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Betriebsrat vom Arbeitgeber, jedem seiner Mitglieder einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Hintergrund war die Durchführung von Sitzungen per Videokonferenz, die nach § 30 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab und verwies darauf, dass bereits andere technische Möglichkeiten bestünden oder die Ausstattung nicht erforderlich sei.

Gerichte: Anspruch hängt von „Erforderlichkeit“ ab

Die Gerichte stellten klar: Maßgeblich ist § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für seine Arbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen.

Dazu kann auch moderne Informations- und Kommunikationstechnik gehören – insbesondere dann, wenn Sitzungen rechtmäßig per Videokonferenz stattfinden. Voraussetzung ist allerdings, dass:

  • die gesetzlichen Bedingungen für Videokonferenzen eingehalten werden
  • der Betriebsrat eine entsprechende Geschäftsordnung beschlossen hat
  • die Technik für die konkrete Aufgabenwahrnehmung notwendig ist

Ist dies der Fall, kann der Betriebsrat sogar verlangen, dass jedes Mitglied ein eigenes Gerät erhält.

Beurteilungsspielraum des Betriebsrats

Zugleich betonen die Gerichte, dass dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Er muss die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse prüfen und dabei auch die Interessen des Arbeitgebers – etwa Kostenaspekte – berücksichtigen.

Die arbeitsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob diese Abwägung vertretbar ist. Ein Anspruch besteht daher nicht automatisch, sondern immer im konkreten Einzelfall.

Digitalisierung stärkt Rechte des Betriebsrats

Die Entscheidung zeigt, dass sich die Anforderungen an die Arbeitsmittel von Betriebsräten im Zuge der Digitalisierung verändern. Videokonferenzen sind inzwischen gesetzlich anerkannt – und damit wächst auch der Anspruch auf entsprechende technische Ausstattung.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2025, Aktenzeichen: 6 TaBV 4/24
Vorinstanz: Arbeitsgericht Trier, Beschluss vom 07.12.2023, Aktenzeichen: 2 TaBV 31/23.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
KI-Chats ohne Überwachung? – Meta verspricht echte Privatsphäre

KI-Chats ohne Überwachung?

Meta verspricht echte Privatsphäre

Mit „Private Processing“ führt Meta bald private KI-Chats in WhatsApp ein. Inkognito-Gespräche mit Meta AI sollen weder gespeichert noch von Außenstehenden eingesehen werden können. Auch neue KI-Nebenchats für WhatsApp sind geplant. […]

Smartphone statt Scheine – jeder Fünfte lässt das Bargeld in der Tasche

Smartphone statt Scheine

Jeder Fünfte lässt das Bargeld in der Tasche

Das Bezahlen im Handel wird immer digitaler. Die neue EHI-Studie zeigt jetzt, dass inzwischen fast jede fünfte unbare Zahlung mobil abgewickelt wird. Gleichzeitig sinkt der Anteil von Bargeld weiter, während kontaktlose Karten- und Smartphone-Zahlungen kräftig zulegen. […]

Irreführende Online-Werbung – Urteil stärkt Schutz von Verbrauchern

Irreführende Online-Werbung

Urteil stärkt Schutz von Verbrauchern

Das Landgericht Darmstadt hat irreführende Online-Werbung untersagt. Beanstandet wurden gefälschte Bewertungssiegel, falsche Sternebewertungen, täuschende Standortangaben und unklare Hinweise auf externe Dienstleister. […]