
Mit seinem Urteil (Aktenzeichen 18 O 50/24) hat das Landgericht Darmstadt eine klare Grenze für Online-Werbung und Kundenbewertungen gezogen. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen täuschende Bewertungssiegel, falsche Sternebewertungen und irreführende Angaben zu Dienstleistungen und Standorten eines Online-Edelmetallankäufers.
Worum ging es in dem Streit vor Gericht?
Vor Gericht stritten ein Online-Edelmetallankäufer und ein Pfandleihhaus. Es ging um mehrere Werbeaussagen auf der Internetseite des Edelmetallankäufers. Dem Online-Händler wurde vorgeworfen, ein selbst gestaltetes Bewertungssiegel verwendet zu haben, das optisch stark an das Logo eines bekannten Bewertungsdienstleisters erinnerte. Dadurch entstand für Verbraucher der Eindruck einer unabhängigen und objektiven Prüfung, obwohl eine solche tatsächlich gar nicht vorlag. Außerdem warb der Händler mit einer durchschnittlichen Trustpilot-Bewertung von 4,6 Sternen. Die tatsächliche Bewertung lag jedoch lediglich höchstens bei 3,6 Sternen. Nach Ansicht des Gerichts konnten Verbraucher dadurch in die Irre geführt werden, da Online-Bewertungen maßgeblich Einfluss auf Kaufentscheidungen und das Vertrauen in ein Unternehmen haben. Zusätzlich beanstandete das Gericht auch die Werbeaussage mit den Worten „Unser Versprechen: 10 % mehr!“, da einschränkende Bedingungen nur versteckt angegeben wurden. Überdies wurde auch die Darstellung zahlreicher deutscher Städte unter der Rubrik „Goldankauf Städte“ als problematisch eingestuft. Denn dort gibt es gar keine eigenen Filialen des Händlers. Auch der Eindruck, Dienstleistungen würden in eigenen Betrieben erbracht werden, obwohl externe Partner eingesetzt wurden, wurde als irreführend bewertet.
Wie begründete das Landgericht seine Entscheidung?
Das LG Darmstadt stellte fest, dass gleich mehrere Werbemaßnahmen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Besonders relevant waren hierbei die Ausführungen zu Bewertungslogos und Sternebewertungen. Das verwendete Signal wurde als irreführend eingestuft, das Verbraucher annehmen konnten, es handle sich um ein echtes oder vergleichbares Qualitätssiegel eines unabhängigen Bewertungsportals. Das Argument des Online-Edelmetallankäufers, die falsche Sternebewertung sei auf einen technischen Fehler zurückzuführen, ließ das Gericht nicht gelten. Mit seinem Urteil machte das Gericht klar, dass Unternehmen dazu verpflichtet seien, veröffentlichte Bewertungen regelmäßig zu kontrollieren und korrekt darzustellen. Insbesondere im Online-Handel hätten Bewertungsangaben erheblichen Einfluss auf Verbraucherentscheidungen. Auch die Werbung mit vermeintlichen Standorten und eigenen Leistungen sah das LG kritisch. Denn wer den Eindruck erweckt, vor Ort vertreten zu sein oder Leistungen selbst zu erbringen, müsse dies auch tatsächlich tun. Oder es müsse transparent auf die Kooperation mit Drittunternehmen hingewiesen werden. Das Gericht verurteilte den Online-Händler zur Unterlassung der beanstandeten Werbemaßnahmen. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro. Zusätzlich musste der Beklagte mehr als 1 000 an das klagende Pfandleihhaus bezahlen.
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