Defekte Geräte – Gericht untersagt MediaMarkt irreführende Mails

Defekte Geräte – Gericht untersagt MediaMarkt irreführende Mails

Das Landgericht Ingolstadt hat in seinem Urteil (Aktenzeichen: 1 HK O 1352/25) klargemacht, dass Händler ihre Verantwortung für Gewährleistungsansprüche nicht einfach auf den Hersteller abwälzen dürfen. Denn Verbraucher sollen bei defekten Geräten eine schnelle Lösung erhalten und nicht zwischen Händler und Hersteller hin- und hergeschickt werden.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

Der Auslöser für den Rechtsstreit war ein Kühl-Gefrier-Gerät, das ein Kunde im Onlineshop von MediaMarkt erworben hatte. Das Gerät wies einen fehlerhaften Alarmton auf. Daraufhin wandte sich der Käufer an den Kundenservice. Per E-Mail wurde ihm dann mitgeteilt, er solle sich direkt an den Hersteller wenden. Als Begründung hierfür wies MediaMarkt auf einen Vor-Ort-Reparaturservice für Großgeräte hin. In der E-Mail hieß es unter anderem:

„Um Ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller. […]“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbv, sah darin eine Irreführung der Kunden und reichte Klage gegen die MMS E-Commerce GmbH ein, die hinter dem Onlineshop steht.

Wie hat das Landgericht seine Entscheidung begründet?

Das Gericht gab dem vzbv recht. Denn die Nachricht erwecke den Eindruck, MediaMarkt sei für die Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht zuständig. Das sei rechtlich unzutreffend und könne Verbraucher dazu verleiten, ihre Ansprüche beim falschen Ansprechpartner geltend zu machen. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass bei Sachmängeln grundsätzlich der Verkäufer als Vertragspartner des Käufers haftet. Grundlage dafür ist insbesondere § 437 BGB. Davon zu unterscheiden ist die Herstellergarantie. Denn diese ist eine zusätzliche Leistung des Herstellers und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung des Händlers.

„Die Rechtslage ist eindeutig: Für Produktmängel haftet der Verkäufer als Vertragspartner des Käufers. Händler dürfen sich nicht um diese Verpflichtung drücken, indem sie reklamierenden Kunden mitteilen, sie müssten sich wegen der Mängel an den Hersteller wenden. Das Gericht hat klargestellt, dass diese eine Irreführung darstellt und rechtswidrig ist“, erklärt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

Welche Folgen hat das Urteil für Verbraucher?

Das Gericht stellte eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG fest.

„Den vorgenannten Mails sei zu entnehmen, dass sich der von ihnen unmittelbar betroffene Verbraucher zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche an den Hersteller des Gerätes wenden solle, womit die Beklagte zum Ausdruck bringe, dass sie nicht die richtige Anspruchsgegnerin für die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers sei. Sie handele damit irreführend. Die Beklagte täusche den Kunden über ihre eigene Verantwortlichkeit für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche, was für den Kunden einen zusätzlichen Aufwand und ein vertragliches Risiko darstelle“, heißt es unter anderem im Urteil.

Für Verbraucher bedeutet das aktuelle Urteil, dass der Verkäufer bei einem mangelhaften Produkt grundsätzlich der richtige Ansprechpartner für die gesetzliche Gewährleistung bleibt. Kunden sollten sich deshalb nicht allein aufgrund eines solchen Hinweises an den Hersteller verweisen lassen.

Was gilt zusätzlich seit der Kaufrechtsreform?

Für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten außerdem neue Regeln zur Förderung von Warenreparaturen. Sie sollen Verbraucher besser über ihre Rechte informieren und darüber hinaus die Händler stärker in die Pflicht nehmen. Vor Beginn der Nacherfüllung muss der Unternehmer nach § 475 Abs. 4 BGB darauf hinweisen, dass der Verbraucher grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen kann. Überdies muss er über die verlängerte Verjährungspflicht informieren, die bei einer Reparatur greift. Diese verlängert sich nämlich bei einer Reparatur einmalig um zwölf Monate. Händler müssen eine Reparatur nicht nur ermöglichen, sondern sie auch zügig und zumutbar organisieren. Bei der Reklamation eines defekten Gerätes, sollten Verbraucher daher ihre Rechte kennen. Die gesetzliche Verantwortung liegt grundsätzlich beim Verkäufer. Auch dann, wenn der Hersteller die Reparatur praktisch übernimmt.

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