Urteil – Von Mobilfunkanbieter erhobene Gebühren für Rücklastschriften

Urteil - Von Mobilfunkanbieter erhobene Gebühren für Rücklastschriften

Im Allgemeinen haben Mobilfunkkunden zwei Möglichkeiten, ihre Telefonkosten zu begleichen. Entscheiden sie sich für eine Prepaidkarte, muss das Guthabenkonto zunächst aufgeladen werden, bei der Wahl eines Postpaidtarifs rechnet der Anbieter die Kosten im Nachhinein ab. Häufig werden bei den klassischen Handyverträgen die Gebühren monatlich von dem Bankkonto des Kunden abgebucht. Ist dieses Konto nicht ausreichend gedeckt, erfolgt eine Rücklastschrift, für die auch der Anbieter zusätzliche Gebühren geltend macht.

Verbraucherschützen mahnten einen Mobilfunkprovider ab, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zunächst 20,95 € je Rücklastschrift verlangte. Diese reduzierte er danach auf zunächst 14,95 €, dann auf 10,- € je Rücklastschrift. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht sagte dazu, nicht der Kunde, sondern der Anbieter müsse beweisen, dass die Höhe des Schadensersatzes angemessen sei.

Der Anbieter habe nicht darlegen können, dass ihm höhere Gebühren als die Mindestbankgebühr von 3,- € entstehen. Lege man die mindestens berechneten Bankgebühr von 3,- € und die höchsten ermittelten Bankgebühr von 8,75 € zugrunde, ergebe sich ein Mittelwert von 5,87 €. Hierzu seien die geltend gemachten Benachrichtigungskosten in Höhe von 40 Cent zu summieren. Personal- und IT-Kosten sowie Refinanzierungskosten und entgangene Gewinne dürften nicht hinzugerechnet werden. Es ergebe sich demnach eine allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 €. Die Rücklastschriftpauschale in Höhe von 10,- € sei demnach zu hoch und die beanstandete Klausel unwirksam.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Aktz. 2 U 7/12 Urteil vom 26.03.2013

Update 16.02.2016

Rücklastschriftpauschalen – Telefonica zahlt 12,5 Mio. Euro Strafe

Update 05.04.2016

Urteil – Kosten für Rücklastschrift muss vereinbart sein

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