Urteil – Kosten für Rücklastschrift muss vereinbart sein

Urteil - Kosten für Rücklastschrift muss vereinbart sein

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte 2013 einen Mobilfunkanbieter verurteilt. Dieser hatte zu hohe Rücklastschriftgebühren verlangt. Diese lagen zum Zeitpunkt des Falles nach zweimaligem Absenken bei zehn Euro. In den Geschäftsbedingungen war dieser Betrag genannt. Das Gericht entschied damals, dass diese Pauschale zu hoch war und damit die Klausel in den AGB nichtig. Inzwischen gibt es ein erneutes Urteil, weil das beklagte Unternehmen ohne Hinweis in seinen AGB pauschal 7,45 Euro für jede Rücklastschrift geltend macht.

Der Fall: Mobilfunkunternehmen agiert wiederholt rechtswidrig

Die Vorgeschichte ist für das aktuelle Urteil von Bedeutung. Damals rechneten die Richter vor, dass eine Rücklastschrift dem Mobilfunkunternehmen einen durchschnittlichen Schaden von 6,27 Euro verursachte. Die damalige Klausel in den AGB über zehn Euro Kosten war demnach unwirksam. Damit konnte das Unternehmen gar keine Kosten geltend machen.

Zuletzt stellte die Beklagte jedoch 7,45 Euro in Rechnung. Allerdings ist diese Summe nicht in den Geschäftsbedingungen genannt und damit nicht zwischen Unternehmen und Kunden vereinbart. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Vorinstanz Landgericht Kiel) hatte daher über dieses neue Vorgehen zu entscheiden. Die Richter kamen am 15. Oktober 2015 zu dem Urteil (Az.: 2 U 3/15), dass dieses Vorgehen eine rechtswidrige Umgehungshandlung darstellt. Ein solches Entgelt könne nur dann berechnet werden, wenn es zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart wurde.

Die Richter kamen aber ebenfalls zur Überzeugung, dass der Anbieter mit diesem Vorgehen die ursprüngliche Entscheidung zum Verbot einer pauschalen Berechnung umgehen wollte. Es bestehe kein Unterschied, ob eine Pauschale in den AGB oder im Rechnungssystem hinterlegt sei. Letztere sei eine anderweitige Gestaltung und führe in Folge des ursprünglichen Urteils zur Anwendung von § 306 BGB und damit zur Unwirksamkeit. Damit ist die Berechnung der 7,45 Euro aus Sicht der Richter erneut rechtswidrig.

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