Rücklastschriftpauschalen – Telefonica zahlt 12,5 Mio. Euro Strafe

Rücklastschriftpauschalen

Satte 12,5 Millionen Euro zahlt Telefonica als Kompensation für zu hohe Rücklastschriftpauschalen an den Bundeshaushalt. Auf diese Summe einigte sich das Unternehmen mit dem Deutschen Verbraucherschutzverband in einem Vergleich. Zuvor hatte der Verband mehrfach gegen Telefonica wegen überhöhter Rücklastschriftpauschalen bei O2 und E-Plus vor Gericht Urteile auf Unterlassung erwirkt.

Telefonica forderte überhöhte Rücklastschriftpauschalen

Die Gerichte entschieden mehrfach, dass Telefonica O2 und E-Plus Rücklastschriftpauschalen forderten, die deutlich über den tatsächlich entstandenen Kosten lagen. Zeitweise waren in der Mobilfunkbranche Beträge um 20 Euro üblich. Rechtlich dürfen Unternehmen jedoch nur die Kosten vom Kunden fordern, die Ihnen wirklich entstehen. Alles andere ist ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

2012 verlangte O2 noch 19 Euro, nach einem entsprechenden Urteil vor dem Landgericht München I (Az.: 12 O 7943/12) senkte die Marke 2013 die Pauschale auf 7,50 Euro, nach erneuter Klage freiwillig auf 4,00 Euro. Bei E-Plus lag die Rücklastschriftpauschale 2012 noch bei 15 Euro. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 7 W 92/11) reduzierte E-Plus die Pauschale zunächst auf 8,50 Euro. Auch diesen Betrag musste E-Plus nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 2 O 173/13) senken. Die angestrebten 6,50 Euro hielten jedoch wiederum einer Abmahnung des Verbraucherschutzvereins nicht Stand, worauf E-Plus den Betrag auf 4 Euro senkte.

Rücklastschriftpauschalen: Kleinbeträge summieren sich zu Einnahmen

Der Verbraucherschutzverband sieht in den überhöhten Summen kein Bestreben, die tatsächlichen Kosten auszugleichen. Vielmehr dienen die Rücklastschriftpauschalen nach Auffassung des Vereins der Erwirtschaftung von Zusatzgewinnen. Das zeigt auch die nun fällige Strafzahlung von 12,5 Millionen Euro, der Telefonica explizit zustimmt.

Die Strafzahlung ist als Kompensation zu verstehen. Da die Mehrzahl der Kunden die Kleinbeträge voraussichtlich nicht zurückfordern wird, besteht bei vorsätzlichen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht die Möglichkeit, dem Bundeshaushalt eine Ausgleichszahlung zukommen zu lassen. Von diesem rechtlichen Mittel macht der Deutsche Verbraucherschutzverein Gebrauch. Die Zahlung von Telefonica ist entsprechend als Eingeständnis zu werten.

Kunden gehen jedoch nicht leer aus. Alle überhöhten Rücklastschriftpauschalen können innerhalb von drei Kalenderjahren zurückgefordert werden. Das bedeutet, dass bis Ende 2016 alle Pauschalen aus 2013 rückforderbar sind. Ältere Zahlungen sind bereits verjährt.

Update 05.04.2016

Urteil-Kosten für Rücklastschrift muss vereinbart sein

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