Urteil – Verschleierte Werbung auf Spieleseite für Kinder

Urteil - Verschleierte Werbung auf Spieleseite für Kinder

Schon in sehr jungen Jahren lernen Kinder, sich in dem Internet zurechtzufinden. Viele von ihnen wachsen in der multimedialen Welt auf. Dennoch muss auf Kinder in dem Internet besondere Rücksicht genommen werden. Sie lassen sich leichter beeinflussen, weil sie noch nicht so kritisch sind, wie die meisten erwachsenen Nutzer. Auch die Verbraucherzentralen sind dieser Meinung. Sie erwirkten zunächst einige einstweilige Verfügung und schließlich ein Urteil gegen den Betreiber einer an Kinder gerichtete Internetseite. Die Webseite richtete sich an Kinder ab sieben Jahre. Dort waren Spiele, Rätsel und Nachrichten zu finden. Die Verbraucherschützer bemängelten ein Werbebanner, das ebenfalls auf der Internetseite erschien. Es zeigte eine Winterlandschaft und einen Elch, der einen Schneeball in Richtung des Betrachters warf. Dann erschien die Aufforderung „Klick und wirf zurück„. Ein Mausklick ließ ein Fadenkreuz erscheinen, mit dem auf den Elch gezielt und mit Schneebällen beworfen werden konnte. Nach drei Wurfversuch wurde der Nutzer auf eine andere Internetseite weitergeleitet. Dieses war die Produktseite eines Lebensmittels.

Der Webseitenbetreiber argumentierte, die Werbung sei als solche ausreichend gekennzeichnet. Unterhalb des Werbebanners befand sich das Wort „Werbung„. Zudem seien Jugendliche im Internet an solche Werbung gewöhnt. Ohnehin surfe nur ein geringer Teil der Jugendlichen ohne Aufsicht im Internet.

Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung, durch die die Nutzung des Banners in dieser Form untersagt worden war. Es handele sich um verschleierte Werbung. Kinder und Jugendliche seien nicht in gleicher Weise wie Erwachsene in der Lage, redaktionelle Beiträge von Werbung zu unterscheiden. Deshalb gebe es besondere Anforderungen an eine deutliche Trennung zwischen beidem. Das Wort „Werbung„ in kleiner Schrift unterhalb des Werbebanners sei dafür nicht ausreichend.

Landgericht Berlin, Aktz. 96 O 126/11 vom 23.03.2012

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