Ein vorwiegend im Außendienst beschäftigter Mitarbeiter eines Geldinstituts hatte das Dienst-Handy fast ausschließlich für private Telefonate genutzt. Er verursachte damit innerhalb von vier Monaten Kosten von etwa 1700 €. Die Bank entließ den Angestellten, ohne ihn vorher abzumahnen. Der Bankangestellte reichte Klage bei dem Landesarbeitsgericht in Frankfurt ein.
Es verstehe sich von selbst, dass ein von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Telefon nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt für private Zwecke benutzt werden dürfe, erklärte der Richter. Deshalb sei die Kündigung des Mitarbeiters ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt und die Kündigung wirksam. (Aktenzeichen: 5 Sa 1299/04) Das gelte auch, obwohl die private Verwendung des Mobiltelefons von dem Arbeitgeber vorher nicht ausdrücklich untersagt wurde.
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