Urteil des BGH – Zahlungsforderungen für Telefonsex sind nicht sittenwidrig

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In diesem Urteil ging es nicht um einen Telefonkunden, der die Dienste einer Erotik-Hotline in Anspruch nahm. Vor Gericht trafen sich eine Diensteanbieterin und ihr Provider. Sie bot telefonisch erotische Dienstleistungen an und stellte die technischen Voraussetzungen. Der Provider unterstützte sie bei der Vermarktung und sollte von der Anbieterin einen Anteil von rund 1,- € pro Telefonminute erhalten. Andersherum sollte die Anbieterin von dem Provider Entgelte für die Nutzung ihrer technischen Ausrüstung bekommen. Letztlich ergab sich ein Zahlungsanspruch des Providers an die Anbieterin in Höhe von über 15.000 Euro.

Die Anbieterin verweigerte die Begleichung ihres Zahlungsrückstandes bei dem Provider mit der Begründung, die der Forderung zugrundeliegende Leistung, also der Telefon-Sex, sei sittenwidrig. Nachdem der Fall durch mehrere Instanzen gegangen war, musste der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen. Der betonte, dass hier das im Jahre 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten angewendet werden müsse. Darin werde zwar explizit die Bezahlung sexueller Handlungen geregelt, Telefonsex sei jedoch wegen des mangelnden körperlichen Kontakts als weniger anstößig anzusehen als die klassische Prostitution. Und da das Gesetz regele, dass für diese Prostitution ein Entgelt gefordert werden kann, müsse das für den Telefonsex und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen somit erst recht gelten.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz.: III ZR 102/07 vom 08.11.2007

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