Filesharing – EuGH widerspricht deutscher Rechtsprechung

Filesharing - EuGH widerspricht deutscher Rechtsprechung
Europäische Gerichtshof

Zum Thema Filesharing gab es in den vergangenen Jahren eine weitgehend eindeutige Rechtsprechung in Deutschland. Der Anschlussinhaber gilt nicht als automatisch schuldig, wenn zum Zeitpunkt des Vergehens noch andere Personen wie zum Beispiel Ehepartner oder Kinder Zugriff auf die Internetverbindung hatten. Eine konkretere Auskunft war nicht erforderlich. Diesen Teilbereich der deutschen Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 18. Oktober 2018 aufgehoben (C-149/17). Die Richter sahen in dem Schutz von Ehe und Familie einen Nachteil für die durch das Filesharing betroffenen Rechteinhaber. Im Urteil heißt es:

„Die Rechtsinhaber müssen über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen.“

Filesharing: Hintergrund zum Urteil des EuGH

Im vorliegenden Fall hatte der Verlag Bastei-Lübbe geklagt. Über den Internetanschluss des Beklagten wurde ein Hörbuch widerrechtlich über ein Peer-2-Peer-Netzwerk zum Download im Internet angeboten. Der Beklagte verwies darauf, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hatten und er die Tat nicht begangen hatte. Nach deutscher Rechtsprechung musste er im Laufe des Verfahrens keine weiteren Angaben zur Nutzung des Anschlusses machen, da Ehe und Familie besonders geschützt sind. Das Gericht sprach ihn deshalb vom Vorwurf des Filesharings frei. Der Verlag zog vor den EuGH. Er wollte klären zu lassen, ob der Schutz von Ehe und Familie höher wiegt als die Interessen von Urhebern, deren Werke widerrechtlich verbreitet werden.

EuGH widerspricht deutscher Rechtsprechung

In seinem Urteil widerspricht der Europäische Gerichtshof der deutschen Rechtsprechung deutlich. Es fehle ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten – dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einerseits sowie dem Recht auf geistiges Eigentum und einen wirksamen Rechtsbehelf andererseits. Die Richter entschieden, dass Gerichte anordnen können müssen, Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes einzuholen. Ansonsten wäre ein Rechtsbehelf gegen Verstöße des Urheberrechtes nicht mehr möglich. Das Urteil entspricht einen inzwischen ebenfalls gefällten Richterspruch des Bundesgerichtshofes, der die Eltern als Anschlussinhaber in Haftung nahm. Diese verwiesen darauf, dass nicht sie, sondern eines ihrer Kinder ein Musikalbum widerrechtlich über Filesharing verbreitet hatte. Sie beriefen sich jedoch auf den Schutz der Familie und verweigerten, den Namen zu nennen.

Deutsche Gerichte müssen Fall erneut prüfen

Konkret bedeutet dies: Eine Familie kann sich bei einer Urheberrechtsverletzung nicht länger dahinter verstecken, dass eine Täterschaft nicht zweifelsfrei einer Person zugeordnet werden könne. Die Anschlussinhaber sind aufgefordert, die Ermittlungsbehörden oder das Gericht bei der Ermittlung des Täter umfassend zu unterstützen und Namen und Nutzungszeitpunkte zu nennen. Der konkrete Fall ist zurückverwiesen an das Landgericht München I. Dieses muss nun auch prüfen, ob das deutsche Rechtssystem alternative Verfahren kennt, um die Täterschaft zu prüfen.

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