Urteil – Mobilfunkversorgung vorrangig vor Naturschutz

Urteil - Mobilfunkversorgung vorrangig vor Naturschutz

Theoretisch besitzt jeder Einwohner Deutschlands mindestens ein Handy. Für viele ist es nicht nur eine bequeme Alternative zu den Telefonzellen oder eine Telefon für den Notfall unterwegs, sie müssen überall erreichbar sein. Um diese Erreichbarkeit zu ermöglichen, arbeiten die Mobilfunkanbieter an einer lückenlosen Verfügbarkeit ihrer Mobilfunknetze. Aus diesem Grund investieren sie auch in die Mobilfunkmasten, die tatsächlich wie ein Netz das Land überziehen. Verlässt der Nutzer den Bereichen des einen, geht er möglichst nahtlos in den nächsten Versorgungsbereich, der sogenannten Mobilfunkzelle über.

Der Mobilfunknetzbetreiber E-Plus beabsichtigte, in der Nähe von Marburg einen solchen Mobilfunkmast aufzubauen. Der 40 Meter hohe und 1,50 breiten Funkmast sollte vier Stadtteile versorgen. Jedoch lag der geplante Standort in der Nähe eines Naturschutzgebietes. Das Landschaftsbild werde durch den Bau des Funkmastes gestört, klagte die Untere Naturschutzbehörde und schlug einen anderen Standort vor. Die Stadt Marburg verweigerte dem Mobilfunknetzbetreiber aufgrund dieser Einwände die Baugenehmigung.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen entgegnete jedoch, dass nur an diesem Standort gebaut werden könne. Denn nur so sei die Netzabdeckung aller vier Stadtteile gewährleistet. Die Verunstaltung des Landschaftsbildes sei nicht schwerwiegend genug und in diesem Fall zugute der öffentlichen Belange hinzunehmen. Und weil der Mobilfunkmast dank Einhaltung der Grenzwerte auch keine elektromagnetischen Felder verursache, müsse die Stadt Marburg den Bau genehmigen.

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