Einwahlprogramme wurden ursprünglich entwickelt, um ein bequemes Bezahlen von Internet-Inhalten zu ermöglichen. Doch die sogenannten Dialer wurden von Betrügern als Einnahmequelle entdeckt und von ihnen zu unseriösen Zwecken benutzt. Seit einiger Zeit müssen die Einwahlprogramme vor der Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) registriert werden und bestimmte Anforderungen erfüllen, um als legal zu gelten. Entspricht ein Dialer diesen Anforderungen nicht, kann die Regulierungsbehörde auch nachträglich die Registrierung für dieses Einwahlprogramm entziehen. So ist es mit etwa 26.000 Dialern eines einzigen Anbieters geschehen. Die Regulierungsbehörde war von Verbrauchern darauf hingewiesen worden, dass einige dieser Programme die erforderlichen Mindestvoraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllten. Die Behörde entzog allen Programmen nachträglich ihre Registrierung. Gegen diese Verfügung klagte der Dialer-Anbieter vor dem Kölner Verwaltungsgericht und verlor den Rechtsstreit gegen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Die umfassende Rücknahme der Registrierungsbescheide sei rechtmäßig, urteilten die Richter. Die überprüften Dialer erfüllten nicht die erforderlichen Voraussetzungen und die Behörde habe aus den Fehlern dieser Einwahlprogramme schließen dürfen, dass auch die übrigen registrierten Dialer des Anbieters fehlerhaft seien. Schließlich habe der Anbieter deren ordnungsgemäße Funktion nicht ausreichend nachgewiesen. Im Interesse des Verbraucherschutzes sei eine nachträgliche Entziehung der Registrierung erforderlich gewesen. (Az. 11 K 7198/04 und 11 K 7199/04) Gegen das Urteil kann bei dem Oberverwaltungsgericht Münster Berufung beantragt werden.
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