Urteil – Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay

Urteil - Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay

Im allgemeinen gibt es bei dem Handel in dem Online-Auktionshaus eBay selten Probleme. Doch sogenannte Spaßbieter können Verkäufern und auch den potentiellen Käufern den Spaß verderben. Bevorzugt bei Auktionen mit einem hohen Warenwert bieten sie mit, um den Preis künstlich in die Höhe zu treiben. Sollten sie nach Abschluss der Auktion Höchstbietender sein, wollen sie von dem Kauf nichts gewusst haben. Zähneknirschend muss der Verkäufer den Artikel nochmals einstellen und bleibt eventuell auf den Gebühren sitzen. Die Vergangenheit hat nämlich gezeigt, dass Verkäufer in solchen Fällen vor Gericht wenig Aussicht auf Erfolg haben. Das Amtsgericht Bremen hat nun ein Urteil gefällt, das den Spaßbietern das Vergnügen an ihrem Tun nehmen könnte und sie mit Konsequenzen straft.

Ein eBay-Mitglied bot ein Auto zum Verkauf an. In der Auktion drohte er Spaßbietern mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 30 Prozent des Verkaufspreises. Ein Käufer erhielt für rund 6000,- € den Zuschlag. Er weigerte sich jedoch, die Ware zu bezahlen und abzunehmen. Nicht er selbst, sondern sein Bruder habe seinen eBay-Account für das Gebot verwendet. Der Verkäufer verlangte von dem Käufer die angedrohte Vertragsstrafe in Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises, also etwa 1800,- €. Schließlich mussten sich die Richter mit dem Vorgang befassen.

Der Käufer müsse die Vertragsstrafe zahlen, urteilten die Bremer Richter. Der Kaufvertrag sei zustande gekommen, weil das Höchstgebot von dem Computer des Käufers abgegeben worden sei, erklärten sie. Weil der Käufer angegeben habe, sein Bruder habe mit seinem Account gehandelt und nicht, dass es ein Unbekannter Dritter gewesen sei, sei eine Fahrlässigkeit deutlich geworden und er hafte für den Handel, denn er habe seinem Bruder Zugang zu seinem Passwort verschafft habe. Aus diesem Grund sei die Vertragsstrafe wirksam. (Aktz.: 16 C 168/05)

Eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 Prozent gilt in einem solchen Fall als angemessen. Eine entsprechende Klausel sollte gut sichtbar innerhalb der Auktion und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert werden. Durch die bestätigte Wirksamkeit einer solchen Klausel haben eBay-Verkäufer nun eine Möglichkeit, Spaßbietern die Freude am aus Spaß bieten zu nehmen.
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