Urteil – Haftungsausschlussklausel Privatverkauf war ausreichend

Privatverkauf

Wenn Verbraucher zum Beispiel bei eBay etwas in einem Privatverkauf veräußern, haften auch sie, ebenso wie die professionellen Händler, für die Mangelfreiheit das verkauften Gegenstandes. Selbstverständlich sollten die Angebote bei eBay immer ehrlich gestaltet werden, also eventuelle Mängel darin angegeben werden. Doch es kann schon mal vorkommen, dass der Verkäufer einen Mangel trotz sorgsamer Prüfung nicht erkennen kann. Um sich vor etwaigen Ersatzansprüchen des Käufers zu schützen, können private Verkäufer bei einem Privatverkauf ihre Haftung mit einer Klausel in dem Angebot ausschließen. Dabei wird zwischen zwei oft verwechselten Ausdrücken unterschieden, Gewährleistung und Garantie. Während die Garantie ein freiwilliges Haltbarkeitsversprechen des Herstellers ist, ist die Gewährleistung eine gesetzlich festgelegte Mängelhaftung des Verkäufers. Was aber, wenn der private Verkäufer in seinem Angebot eine Garantie in diesem Privatverkauf ausschließt, doch eigentlich die Gewährleistung meint? Das Landgericht Osnabrück hat sich mit einem solchen Fall befassen müssen und es den privaten Verkäufern leicht gemacht.

Eine private Verkäuferin erstellte ein Angebot bei eBay. Darin bot sie einen Pferdeanhänger zum Kauf an, den sie als gut gepflegt beschrieb und den auch der TÜV einige Monate vor der Offerte ohne Beanstandung abgenommen hatte. In ihrem Angebot band sie die Klausel `Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie´ ein und nach Besichtigung durch die spätere Käuferin versteigerte sie den Pferdeanhänger für 1.030,- €. Doch die Käuferin beklagte nach der Übergabe diverse Mängel, wie einen verfaulten Holzboden, ein verrostetes Fahrgestell und verlangte von der Verkäuferin die Beseitigung dieser Mängel. Als die dieser Aufforderung nicht nachkam, weil sie der Meinung war, es bestehe kein Mangel und sie habe den Gewährleistungsanspruch wirksam ausgeschlossen, trat die Käuferin von dem Kauf zurück und wollte die Erstattung des Kaufpreises vor Gericht erstreiten.

Richter zu Garantie bei Privatverkauf

Die Richter urteilten zugunsten der Verkäuferin. Aus der Formulierung des Ausschlussklausel ergebe sich hinreichend, dass sie für etwaige Fehler an dem Pferdeanhänger nicht haften wolle. Durch die Verwendung des Begriffs `Privatverkauf´ sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sich die Verkäuferin von den Pflichten eines gewerblichen Verkäufers entbinden wolle und der Zusatz `daher keine Garantie´ mache deutlich, dass dies die gesamten Gewährleistungspflichten betreffe. Dass lediglich die Garantie ausgeschlossen werden sollte, hielten die Richter für unwahrscheinlich. Schließlich sei die Garantie etwas, das normalerweise nur in dem gewerblich Bereich eine Bedeutung habe. Zudem würden Laien den Begriff Garantie oft fälschlicherweise mit Gewährleistung gleichsetzen. Die Käuferin hätte von dem Vertrag nur zurücktreten können, wenn die Verkäuferin die Mängel arglistig verschwiegen hätte, obwohl sie ihr bekannt gewesen wären. Doch auch bei einer Besichtigung seien die Mängel nicht deutlich geworden und auch der TÜV habe den Pferdeanhänger zuvor ohne Beanstandung abgenommen. (Aktz.: 12 S 555/05)

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