Handyortung – Bundesregierung beschließt besseren Schutz vor Schnüfflern

Handyortung

Um herauszufinden, wo sich ein Mobiltelefon gerade befindet, kann man einen der zahlreichen Dienste zur Handyortung nutzen. Sie lokalisieren auf Wunsch die in dem Handy eingelegte SIM-Karte. Das funktioniert üblicherweise nur, wenn das Handy eingeschaltet ist. Denn der aktive Mobilfunkanschluss wird an der Position in dem Netz der Mobilfunksendemasten, also an der Mobilfunkzelle, in die das Handy gerade eingebucht ist, erkannt. Wer das Mobiltelefon und somit die Position seines Kindes, Mitarbeiters, Freundes oder einfach nur seines gestohlenen Handys erfahren möchte, könnte bisher recht einfach die Handyortung eines der Handyortungsdienste beauftragen. Von dem zu ortenden Mobilfunkanschluss musste lediglich zuvor eine Bestätigungs-SMS verschickt werden. Dass dieses Einverständnis tatsächlich von dem Anschlussinhaber stammt, konnte dadurch allerdings nicht eindeutig festgestellt werden.

Zukünftig sollen die zu ortenden Personen der Positionsbestimmung „ausdrücklich, gesondert und schriftlich” zustimmen. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Eine Mitteilung, wo sich jemand befindet, betreffe die Persönlichkeit erheblich und deshalb sollen Handyortungen nur zulässig sein, wenn der Handyinhaber bewusst eingewilligt habe, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Außerdem müsse die geortete Person spätestens bei der fünften Standortfeststellung über die Anzahl der Ortungen informiert werden.

Die neue Regelung wird in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes eingebracht und soll einer heimlichen Ortung ohne Einwilligung des Betroffenen einen Riegel vorschieben.

Update zur gesetzlichen Neuregelungen für Ortungsdienste in § 98 TKG
Am 04.08.2009 ist die Gesetzesänderung für das Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Seitdem gelten für Ortungsdienste, bei denen Standortdaten an Dritte übermittelt werden, erweiterte Anforderungen.
Eine ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilte Einwilligung des zu Ortenden ist nun Voraussetzung für die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an andere. Der Diensteanbieter muss den Georteten spätestens nach jeder fünften Ortung per SMS über die Anzahl der erfolgten Ortungen informieren, es sei denn, er hat widersprochen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 149 Abs. 1 Nummern 17a und 17b TKG).

Weitere Information vom 25.11.2011

Funkzellenauswertung und stille SMS – Zahlen zur Handyortung durch Polizei in Nordrhein-Westfalen

Mehr Informationen

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