Urteil – Google haftet nicht für Suchergebnisse

Urteil - Google haftet nicht für Suchergebnisse

Google ist der führende Suchmaschinenbetreiber. Wenn ein Internetnutzer Antworten auf Fragen oder andere Informationen sucht, dann „googelt“ er. Zumindest tun das die meisten. Deshalb kann es verheerende Folgen haben, wenn die Suchanfrage bezüglich eines Unternehmens, Produkts oder einer Person Treffer mit negativem Inhalt hervorbringt. Der Betreiber eines Leasingunternehmens hatte sogar gegen Google geklagt. Die Suchmaschine zeigte Treffer, die zu Internetseiten mit rechtsverletzenden Äußerungen über das Unternehmen führten. Zwar hatte Google aufgrund der Hinweise des Unternehmens einige der Internetseiten aus ihrem Index entfernt. Mit gezielten Suchbegriffen waren die Seiten jedoch immer noch über Google zu finden. Google hafte als Störer für die Rechtsverletzung durch Anzeige der Treffer, meinte das Unternehmen. Deshalb solle Google verboten werden, diese Treffer anzuzeigen.

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage des Leasingunternehmen-Betreibers ab. Zwar haften Betreiber einer Internetseite für rechtswidrige Inhalte, nicht aber eine Suchmaschine, die lediglich Suchtreffer anzeigt. Google habe auch keine Prüfungspflicht, weil ihr die Überprüfung sämtlicher angezeigter Inhalte nicht zuzumuten sei. Eine Haftung als Störer entfalle also.

Im Übrigen könne Gegenstand eines Unterlassungsantrages gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber nur die Verbreitung bestimmter Äußerungen durch die Verlinkung dieser Webseite unter Angabe der genauen URL sein. Der Antrag auf Unterlassung sei nicht konkret genug gefasst worden, denn es sei lediglich die Löschung bestimmter Treffer begehrt.

Oberlandesgericht Hamburg, Aktenzeichen 7 U 35/07 vom 11.03.2009, Vorinstanz Landgericht Hamburg 13. April 2007, Aktenzeichen 324 O 512/06.

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