Urteil – Schlamperei der Dt. Telekom kann Wettbewerbsverstoß sein

Urteil Dt. Telekom

Aus dem Telefonnetz des ehemaligen staatlichen Unternehmens Deutsche Post entstand das heutige Netz der Dt. Telekom. Um ihre Kunden mit DSL– und Telefonanschlüssen versorgen, sind die meisten Mitbewerber des magentafarbenen Riesen auf dessen Telefonnetz angewiesen. Sie mieten Teile des Netzes an, um darüber ihre Produkte zu realisieren. Der Verbraucher ist zwar Kunde des alternativen Anbieters, nutzt aber die Infrastruktur der Dt. Telekom.

So sind viele Kunden und Mitbewerber dennoch abhängig von der Dt. Telekom. Die vergibt und schaltet, bearbeitet und baut um. Möchte ein Mitbewerber seinem Kunden ein bestimmtes Produkt anbieten oder eine technische Änderung vornehmen, muss er die Dt. Telekom deswegen beauftragen. Trotz klarer Regelungen von staatlicher Seite funktioniert nicht immer alles reibungslos. Dass ein Organisationsmangel innerhalb der Dt. Telekom AG jedoch mehr als ein Versehen, nämlich eine Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein kann, stellte ein Gericht fest.

Ein Wettbewerber, der Preselection anbot, hatte gegen die Dt. Telekom geklagt. Die war von einem ihrer Kunden beauftragt worden, an dessen Kundenanschluss die Rufnummernanzeige zu aktivieren. Doch zugleich hob die Dt. Telekom die Preselection des klagenden Wettbewerbers an dem Kundenanschluss auf, ohne dafür einen Auftrag erhalten zu haben. Der Preselection-Anbieter hielt das für eine unlautere Mitbewerberbehinderung, die Dt. Telekom nannte es einen Bedienfehler eines Mitarbeiters, für den sie nicht haftbar gemacht werden könne.

Das Gericht gestand dem Preselectionanbieter Verletzungsansprüche zu, denn die Dt. Telekom habe sich wettbewerbswidrig verhalten. Die Aufhebung der Preselection sei ein technischer Fehler gewesen, der durch genügend interne Überwachung seitens der Dt. Telekom beherrschbar gewesen wäre. Sie habe den Vorgang aber nicht genügend überwacht und den Fehler damit in Kauf genommen. Der Kundenauftrag sei nicht wunschgemäß ausgeführt worden, das sei zu Lasten des Mitbewerbers gegangen. Auch habe sie nicht darlegen können, dass dieses ein einmaliger Fehler gewesen sei. Das sei ein bewusster und zielgerichteter Organisationsmangel, der wettbewerbswidrig sei und Verletzungsansprüche begründe.

Oberlandesgericht Köln, Aktz. 6 U 106/09 vom 08.01.2010

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