Urteil – Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit

Urteil - Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit

Dass in vielen Betrieben das private Surfen an dem Arbeitsplatz untersagt oder zumindest nicht gerne gesehen ist, hat bereits mehrere Rechtsstreits zur Folge gehabt. Auch die private Nutzung eines Mobiltelefons während der Arbeitszeit ist einigen Arbeitgebern ein Dorn im Auge. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem solchen Fall entscheiden müssen.

Ein siebenköpfiger Betriebsrat hatte gegen einen Arbeitgeber geklagt. Der Arbeitgeber war ein Altenpflegeheim mit rund 100 Mitarbeitern. Der Betriebsrat bemängelte, dass die Handynutzung während der Arbeitszeit zunächst weitestgehend geduldet, dann aber per Dienstanweisung durch den Arbeitgeber verboten wurde. Er erwartete bezüglich des Verbots ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber war hingegen überzeugt, er könne jederzeit verlangen, dass die Arbeitnehmer/innen ihren beruflichen Verpflichtungen nachgingen, ohne dass sie private Telefonate mit in den Betrieb eingebrachten Mobiltelefonen führten.

Das Landesarbeitsgericht war überzeugt, es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen. Der Arbeitgeber stelle dies durch sein Verbot lediglich klar, weshalb keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich sei.

Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Aktz. 6 TaBV 33/09 vom 30.10.2009, Vorinstanz Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 22.4.2009, Aktenzeichen 2 BV 8/09.

Update 29.04.2016

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