Niedriger Preis aus Online-Shop muss auch in Filiale gelten

Urteil - Niedriger Preis aus Online-Shop muss auch in Filiale gelten

Viele Verbraucher erkundigen sich schon vor ihrem Gang in ein Geschäft über das gewünschte Produkt. Auch sind viele Einzelhändler dazu übergegangen, ihre Produkte und Dienstleistungen auf eigenen Internetpräsenzen vorzustellen. Nicht selten ist dort auch ein Shop eingebunden, in dem die Produkte online gekauft werden können. Dass der Preis in einem solchen Online-Shop auch maßgeblich für das Angebot in der Filiale ist, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. fest. Der Beklagte betrieb eine Kette von Einrichtungshäusern und auch einen Onlineshop. Auf der Webseite standen ebenfalls Informationen zu den Filialen bereit. Der Beklagte warb mit besonders günstigen Preisen für einige Produkte. Ein Vermerk, dass die Preise in den Einrichtungshäusern variieren können, befand sich ebenfalls auf der Webseite. Die Produkte wurden in einigen der Filialgeschäfte zwei Euro teurer für 14,99 € statt 12,99 € angeboten. Dies hatte der Kläger bemängelt.

Der Besucher der Webseite gehe davon aus, dass der online beworbene Preis für den Kauf in der Filiale gelte, meinten die Richter. Doch der Preis sei in einigen Filialen erheblich teurer und der Hinweis auf der Webseite sei nicht ausreichend. Es handele sich also um einen Wettbewerbsverstoß.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Aktz. 6 U 231/09 vom 03.03.2011

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