Auch für internetfähige PC muss eine Rundfunkgebühr gezahlt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010. (telespiegel-News vom 27.10.2010) Die Klage ist damit letztinstanzlich abgewiesen worden. (Aktz. 1 BvR 199/11)
Rundfunkgebührenpflicht für PC gerechtfertigt
Es hatte ein Jurist geklagt, der in seiner Kanzlei einen Computer nutzte, ihn aber nach eigenen Angaben nicht für den Empfang von Rundfunkangeboten verwendete und keine herkömmlichen Rundfunkgeräte bereithielt. Der internetfähige PC sei ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkgerät, erklärte das Verfassungsgericht. Die Grundrechte des Mannes würden nicht durch die erhobene Gebühr verletzt. Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC sei nicht unverhältnismäßig. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte solle einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr„ begegnen und der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen, führte das Gericht unter anderem aus.
Änderungen ab 2013
Die an die Bereithaltung bestimmter Geräte gekoppelte Rundfunkgebührenpflicht gibt es noch bis zum Ablauf diesen Jahres. Am 01. Januar 2013 wird es den neuen Rundfunkbeitrag geben. Der Rundfunkbeitrag fällt pro Wohnung an (17,98 €/Monat) beziehungsweise richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Dabei ist es unwesentlich, wie viele oder ob überhaupt Rundfunkgeräte an diesen Orten bereitgehalten werden.
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