
Der Blick in das Kleingedruckte ist etwas, das für jeden Verbraucher selbstverständlich sein sollte, der einen Vertrag abschließt. Das gilt auch für einen Mobilfunkvertrag, auch wenn die angepriesenen Konditionen noch so verführerisch sind. Dann bleiben auch Klauseln nicht unbemerkt, in denen sich der Anbieter zusätzliche Gebühren erlaubt. Allerdings zählen eine Nichtnutzergebühr und Pfandgebühr für die SIM-Karte zu den Kosten, die den Kunden laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein nicht auferlegt werden dürfen. Es klagte des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen einen Mobilfunkanbieter. Deren vorherige Forderung an den Anbieter, seine AGB entsprechend zu ändern, war nämlich unbeachtet geblieben. In den Geschäftsbedingungen zu einem Laufzeittarif mit Grundgebühr hatte der Anbieter verankert, dass er 4,95 € Nichtnutzungsgebühr in Rechnung stellen dürfe, wenn der Kunde an drei aufeinander folgenden Monaten nicht telefoniere oder SMS verschicke. Zudem verlangte er darin 9,97 € Pfandgebühr für die SIM-Karte, falls der Kunde diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an den Anbieter zurücksende.
Nichtnutzungsgebühr bei Handyvertrag auch in zweiter Instanz nicht rechtens
Schon in der ersten Instanz vor dem Landgericht Kiel war die Klage der Verbraucherschützer erfolgreich, wogegen der Mobilfunkanbieter Berufung einlegte. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht war jedoch der selben Meinung. Eine Nichtnutzungsgebühr benachteilige den Kunden unangemessen entgegen dem Gebot von Recht und Glauben. Der Gebühr liege keine Leistung des Anbieters zugrunde. Eine solche Vertragsstrafe, die berechnet werde obwohl sich der Kunde vertragsgemäß verhalte, sei unwirksam. Auch eine Pfandgebühr für die SIM-Karte dürfe nicht berechnet werden. Hierbei handele es sich um einen pauschalen Schadensersatz. Doch eine gebrauchte SIM-Karte sei wirtschaftlich wertlos. Somit sei kein SIM-Karten-Pfand zu zahlen.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Aktz. 2 U 12/11 vom 03.07.2012
Update 21.07.2017: Telefonanbieter darf rechtswidrige Gebühren nicht behalten
Nach dem o.g. Urteil hat das Landgericht Kiel (4 O 95/13) nun entschieden, dass Mobilcom-debitel die mit der Nichtnutzungsgebühr erzielten Profite von insgesamt knapp 420.000 Euro inklusive Zinsen an die Staatskasse abführen muss.
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