Mobilcom-Debitel – Nichtnutzungsgebühr ist rechtswidrig

Mobilcom-Debitel - Nichtnutzungsgebühr ist rechtswidrig

Der Mobilfunkanbieter Mobilcom-Debitel hat eine Niederlage einstecken müssen. Das Unternehmen hatte in den Nutzungsbedingungen für seine älteren Vario-50-Tarife eine Klausel eingebaut, nach der die Kunden zusätzlich zum Monatspreis von 14,95 Euro eine Strafgebühr bei Nichtnutzung zahlen müssen. Der Betrag von 4,95 Euro monatlich wurde fällig, wenn der Kunde den Tarif mindestens drei Monate nicht aktiv genutzt hatte. Diese Klausel ist rechtswidrig. Das Unternehmen muss so entstandene Einnahmen an die Staatskasse abführen. Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein am 7. Juni 2018 (Az. 2U 5/17) und bestätigte damit das Landgericht Kiel. Geklagt hatte der Verbraucherzentralen Bundesverband.

Nichtnutzungsgebühr: Urteil im Sinne der Verbraucher

Das Gericht urteilte im Sinne der Verbraucher und folgte dem Kläger. Im Laufe des Rechtsstreits hatte Mobilcom-Debitel bereits auf die Klausel verzichtet und die Tarife ohne eine Strafgebühr bei Nichtnutzung angeboten. Es profitierten die Kunden, denn diese zahlten ohnehin eine Monatsgebühr und bei Überschreiten der Inklusivminuten bzw. -SMS eine Gebühr für die aktive Nutzung. Zusätzliche Kosten für eine Nichtnutzung des Tarifs waren entsprechend unangemessen.

Urteil zu Strafgebühr: Unberechtigte Gewinne werden abgeschöpft

Das Urteil ist jedoch weitreichender. Denn es ging nicht mehr nur um die Strafgebühr, sondern ob Mobilcom-Debitel die so entstandenen Gewinne behalten darf. Diese bezifferte das Unternehmen mit einem Betrag von 599.446,04 Euro nach Abzug der Inkassokosten. Diese Gewinne seien unter anderem erforderlich gewesen, um eine Unterdeckung der Tarife zu vermeiden.

Der Verbraucherzentralen Bundesverband sah keine Notwendigkeit, Kosten für Einnahmen durch Nichtnutzung abzuziehen und ermittelte nach Berücksichtigen der Steuer einen Reingewinn von 419.012,78 Euro durch die unberechtigte Nichtnutzungsgebühr. Diese Summe, so der Verband, müsste das Unternehmen abführen. Das sah auch das Oberlandesgericht so. Die Richter verurteilten Mobilcom-Debitel, diesen unberechtigt eingenommenen Betrag an die Staatskasse, das Bundesjustizministerium, zu zahlen. Eine Berücksichtigung von anderen Kosten lehnten die Richter ab.

Gewinnabschöpfung bedeutet Stärken der Verbraucherrechte

Eine solche Gewinnabschöpfung ist seit einigen Jahren möglich. Sie soll helfen, einen lauteren Wettbewerb durchzusetzen und bei Zuwiderhandlung unberechtigt erzielte Gewinne abzuführen. Das Durchsetzen dieser Möglichkeit wie in diesem Rechtsstreit führt für die Mobilfunknutzer zu einer verbesserten Rechtsposition. Anbieter können nicht mehr willkürliche Kosten und Gebühren festsetzen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

Weitere Informationen

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Nutzungsrechtsverletzung – Internetanbieter muss DNS-Sperre einrichten

Nutzungsrechtsverletzung

Internetanbieter muss DNS-Sperre einrichten

Der Bundesgerichtshof hat einen Internetzugangsanbieter zur Einrichtung einer Internetsperre verpflichtet. Denn als Zugangsvermittler tragen seine Dienste zur Verletzung der Nutzungsrechte bei. Geklagt hatten Wissenschaftsverlage. […]

Revolutionär – Samsung stellt Display vor, das biometrische Daten misst

Revolutionär

Samsung stellt Display vor, das biometrische Daten misst

Der Hersteller Samsung hat ein neues Display vorgestellt, das die Smartphone-Welt revolutionieren könnte. Das spezielle Sensor-OLED-Display dient in seiner gesamten Fläche als Fingerabdrucksensor. Hierdurch soll unter anderem die Authentifizierung beschleunigt und verbessert werden. […]

Aus für „Hallo Magenta“ – Telekom stellt Smart Speaker am 30. Juni ein

Aus für „Hallo Magenta“

Telekom stellt Smart Speaker am 30. Juni ein

Sämtliche Funktionen des intelligenten Lautsprechers „Hallo Magenta“ der Telekom werden in wenigen Wochen eingestellt. Das bedeutet nach nicht einmal vier Jahren das Aus für den Smart Speaker. Nur ein Teil der Käufer bekommt sein Geld zurück. […]

Urteil – Anbieter darf Handyvertrag nicht an die Schufa melden

Urteil

Anbieter darf Handyvertrag nicht an die Schufa melden

Das Weiterleiten von Positivdaten der Kunden an Auskunfteien durch Mobilfunkanbieter ist eine übliche Vorgehensweise. Verbraucherschützer konnten jetzt einen Erfolg vor Gericht erzielen, der dieses Vorgehen untersagt. Denn auch Positivdaten können negative Auswirkungen für den Kunden haben. […]