Urteil – Beanstandungen an Telefonrechnung müssen konkret sein

Urteil zu Beanstandung bei fehlerhafter Telefonrechnung

Es ist ratsam, Telefonrechnungen nach deren Erhalt zu prüfen, um Abrechnungsfehler zu erkennen und nicht ungerechtfertigte Beträge zu bezahlen. Ist die Telefonrechnung fehlerhaft, kann sie beanstandet werden. Der Kunde kann nach Paragraf 45 i Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes von seinem Telefonanbieter verlangen, dass der eine technische Nachprüfung vornimmt. Erfolgt diese Prüfung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Beanstandung, verfallen die Ansprüche des Anbieters.

Allerdings greift diese Regelung nicht, wenn der Kunde nur pauschale Einwendungen gegen die Telefonrechnung erhebt. Beispielweise hatte ein Telefonkunde seine Telefonrechnung „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach„ beanstandet. Er bezweifelte die Rechnungshöhe insgesamt, benannte aber nicht einzelne Rechnungspositionen und warum diese zu beanstanden seien.

Eine pauschale Einwendung genüge nicht, erklärte das Landgericht Heidelberg. Der Telekommunikationsanbieter ist nicht zu einer technischen Nachprüfung verpflichtet, wenn die Beanstandung nicht schlüssig begründet wird. Dafür müssen konkret Rechnungspositionen unter Angabe von Gründen benannt werden.

Landgericht Heidelberg, Aktz. 1 S 54/11 vom 27.06.2012

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