Urteil – Extremes Tarifhopping im Internet-by-Call-Tarif ist Betrug

Urteil zum Preishopping im Internet-by-Call

Wenn kein DSL verfügbar ist oder aus anderen Gründen kein Breitbandinternetanschluss genutzt werden kann, ist das Internet-by-Call eine DSL-Alternative. Über den Analog- oder ISDN-Festnetzanschluss wird mit dem Modem eine Telefonnummer angewählt und über diese Verbindung kann dann gesurft werden. Abgesehen davon, dass die Verbindung verhältnismäßig langsam ist, genießen die Nutzer nicht die Bequemlichkeit, die eine Internetflatrate mit sich bringt. Abgerechnet wird mit einem Internet-by-Call Anbieter meist pro Minute. Wirklich günstig ist das nur, wenn einer der preiswertesten Tarife genutzt wird. Doch deren Preise werden oft geändert. Mischkalkulation nennt sich das und beschreibt, was sparsame Internet-by-Call-Nutzer auf Trab hält: heute billig, morgen teuer.

Einige Internet-by-Call Anbieter nehmen besonders drastische Preissprünge vor und scheuen auch vor Tricks am Rande der Legalität nicht zurück. Fatal ist, dass die Anbieter ihre Kunden nicht direkt informieren müssen und so tappen ahnungslose Nutzer in die gestellten Fallen. Das Amtsgericht Kempten entschied zugunsten der Nutzer über einen Fall von Preishopping. Der Anbieter hatte den Preis seines Tarifs praktisch über Nacht um das bis zu 60-fache erhöht.

Das klagende Telekommunikationsunternehmen verlangte von einem Kunden 186,10 € zzgl. Mehrwertsteuer. Der Kunde hatte die Einwahlnummer eines Call-by-Call Tarifs in seinem Modem hinterlegt, der zu diesem Zeitpunkt 0,19 Cent pro Minute kostete. Dann übertrug der Anbieter die Einwahlnummer auf einen neuen, wesentlich teureren Tarif. Unter dem bisherigen Tarifnamen wurde der bisherige Preis berechnet, jedoch mit einer neuen Einwahlnummer. Nutzer, die die bisherige Einwahlnummer weiterhin verwendeten, zahlten das bis zu 60-Fache des ehemaligen Preises.

Dabei handele es sich um Betrug im Sinne von Paragraph 268 StGB, urteilte das Gericht. Der Nutzer habe von dem Provider einen „Tarif„ angeboten bekommen, den er „einrichten„ solle. Diese Aussage suggeriere, dass der Preis dieses Angebots für einen längeren Zeitraum gelte. Sei dies nicht der Fall und der Preis nur einen Tag oder wenige Stunden gültig, müsse das Angebot „Tagespreis„ oder Stundenpreis„ genannt werden. Der Verbraucher müsse nicht davon ausgehen, dass ohne Vorwarnung Preisänderungen vorgenommen werden, die zwar im Internet einsehbar seien, deren Sinn es aber sei, dass der Verbraucher sie übersehe.

Obwohl bei jeder Interneteinwahl ein separater Vertrag abgeschlossen werde, bestehe ein „Dauerschuldverhältnis„. Deshalb verstoße das Geschäftsgebaren des Anbieters gegen Treu und Glauben. Die Vertragsgestaltung ziele darauf aus, den Verbraucher in eine Preisfalle zu locken, das System beruhe auf einer Täuschung des Verbrauchers. Wenn ein Preis mit wenigen Cent richtig kalkuliert sei, sei eine solch drastische Erhöhung zudem ein Fall von Wucher. Das Rechtsgeschäft verstoße gegen die guten Sitten, „da jemand unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit ohne es zu wissen Vermögensvorteile verspricht, die in einem auffallenden Missverhältnis zur Leistung stehen.„ Aus diesem Grund sei das Geschäft nichtig, was wiederum zur Folge habe, dass keine Zahlungspflicht bestehe.

Amtsgericht Kempten, Aktz.. 1 C 542/11 vom 25.05.2011

Weitere Informationen

Urteil – Internet-by-Call Preiserhöhung kann Wucher sein
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