Urteil des BGH – Keine Haftung für Inhalte eingebundener RSS-Feeds

Urteil des BGH zu Haftung eines Webseitenbetribers fuer eingebundenen RSS-Feed

Verschiedene Internetseiten bieten einen oder mehrere RSS-Feeds an. Für die Nutzer ist dies wie ein Nachrichtenticker, denn wird ein neuer Beitrag veröffentlicht, erhält der Abonnent des RSS-Feeds den Inhalt automatisch und er wird in seinem RSS-Reader angezeigt. Manche Webseiten binden die RSS-Feeds anderer Internetseiten auf ihrer Internetpräsenz ein. Dadurch werden die Inhalte auch auf deren Webseiten angezeigt. Über ein Content Management System kann im Vorhinein festgelegt werden, auf welchen Seiten der eigenen Internetpräsenz und vor allen Dingen in welchem Layout die fremden Inhalte einlaufen sollen. Das ist komfortabler und leichter zu pflegen als eine HTML-Programmierung ohne CMS. Auf die Frage, ob der Betreiber einer Webseite für die Inhalte eines solchen von ihm eingebundenen, fremden RSS-Feeds haftet, musste der Bundesgerichtshof eine Antwort finden.

Ein Webseitenbetreiber hatte mehrere RSS-Feeds namhafter Nachrichtenportale eingebunden. Über einen der RSS-Feed wurde ein Foto publiziert, das zu einem Artikel auf einem der Nachrichtenportale gehörte. Mit der Veröffentlichung dieses Bildes war eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen worden. Aufgrund einer Verfügung entfernte das Nachrichtenportal das Foto. Wenig später verlangte man auch von dem Webseitenbetreiber eine Unterlassung. Daraufhin entfernte auch er die Inhalte, die über den fremden RSS-Feed auf seine Webseite gelangt waren.

Strittig war nun noch, ob der Webseitenbetreiber für die entstandenen Rechtsanwaltskosten aufkommen sollte. Der weigerte sich, die Abmahnkosten zu übernehmen. Das Amtsgericht Berlin hat die Klage gegen den Webmaster abgewiesen. Die Darstellung eines RSS-Feeds sei ein automatischer Prozess, bei dem der Einbindende keinen Einfluss auf die Inhalte habe, die er sich zudem nicht durch das Einbinden zu eigen mache. In der Berufung entschied das Landgericht Berlin ebenso, ließ aber eine Revision zu, um die Rechtslage eventuell höchstrichterlich prüfen zu lassen.

So landete die Angelegenheit vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der entschied, dass der Betreiber eines Internetportals, der offensichtlich fremde Nachrichten anderer Medien einbindet, grundsätzlich nicht zu einer Überprüfung der Beiträge auf eine Rechtsverletzung vor deren Veröffentlichung verpflichtet sei. Erst wenn ihm die Rechtsverletzung bekannt geworden ist, sei er verantwortlich. Außerdem kann er dann verpflichtet werden, solche Verletzungen künftig zu verhindern.

Bundesgerichtshof, Aktz. VI ZR 144/11 vom 27.03.2012

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