Ein Internetnutzer hatte über das Internet eine Digitalkamera bestellt. Den Kaufpreis in Höhe von rund 300,- € zahlte er per Vorauskasse, indem er den Betrag auf das von dem Onlineshop angegebene Bankkonto überwies. Doch die Ware wurde nicht geliefert, der Onlineshop machte betrügerische Geschäfte. Das Bankkonto, auf das der Kunde den Kaufbetrag überwiesen hatte, gehörte der späteren Beklagten. Sie hatte das Konto dem Inhaber des betrügerischen Onlineshops zur Verfügung gestellt. Dafür erhielt sie von einer unbekannten Person monatlich 400,- €. Innerhalb kurzer Zeit waren über dieses Konto 51.000 € abgewickelt worden.
Der geprellte Kunde verklagte den Kontoinhaber auf Schadensersatz, er verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Anwaltskosten. Bereits in den Vorinstanzen hatte diese Klage Erfolg gehabt. In der Revision vor dem BGH unterlag der Kontoinhaber ebenfalls. Der Käufer habe einen Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche. Denn dieser Straftatbestand ergebe sich auch durch den Schutz des Vermögens, das sich durch die Vortat, in diesem Fall des gewerbsmäßigen Betrugs, ergebe.
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