Urteil: Google darf Kontakt per E-Mail nicht verweigern

urteile3-1

Je größer ein Konzern ist, desto mehr Anfragen bekommt er in der Regel. Das gilt umso mehr, wenn dieser Nutzeranwendungen bietet, wie es bei Google der Fall ist. Google bietet zur Kontaktaufnahme zwar eine E-Mail-Adresse an, die darüber eingehenden E-Mails werden aber nur automatisch beantwortet, ohne diese zu lesen. Dagegen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt. Das Landgericht Berlin gab der Klägerin in seinem Urteil vom 28.08.2014 (52 O 135/13) recht.

Die Richter verurteilten Google, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.google.de nur eine solche E-Mail-Adresse anzugeben, bei der die an diese Adresse gerichteten E-Mails ausschließlich mit automatisierten Textblöcken beantwortet werden. Insbesondere monierten die Richter, dass es in den Antworten heißt: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.„ Kommt Google der Unterlassung nicht nach, droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder 6 Monate Haft für den Vorstand.

Google beruft sich darauf, dass die Medienanstalt Schleswig-Holstein die Fassung des Impressums abgesegnet habe und bei der Vielzahl von Anfragen und Nutzern keine andere Kanalisierung der E-Mails möglich sei. Außerdem sei es nicht zumutbar, dass bei einem kostenlos angebotenen Dienst jede E-Mail individuell durch einen Mitarbeiter beantwortet wird. Ferner verweist Google darauf, dass die in der automatischen Antwort mitgelieferten Textblöcke Links zu Foren und FAQ enthalten. Über diesen Weg könnten die meisten Fragen beantwortet werden und es sei teilweise auch ein direkter Austausch mit Mitarbeitern möglich.

Die Richter folgten den Ausführungen von Google jedoch nicht. Sie sehen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Punkt 2 des Telemediengesetzes (TMG). Dort sind Angaben gefordert, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation […] ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post„. Die Richter meinen, das Impressum von Google genüge nicht den dort genannten Ansprüchen. Ob Google eine kostenlose Dienstleistung anbiete, spiele dabei keine Rolle. Vielmehr sei eine individuelle Kontaktaufnahme durch Verbraucher nicht möglich. Dieses sei aber Intention von § 5 TMG. Im Weiteren bezieht sich das Gericht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 2008, C298-07), das sich mit der Kommunikationsform zwischen Verbraucher und Dienstanbieter beschäftigt. Daraus leiten die Berliner Richter ab: „Wenn das Nichtantworten Prinzip ist, kann nicht mehr von Kommunikation die Rede sein.„ Daher sei eine automatisch generierte Antwort, dass die Anfrage nicht gelesen wird, kein geeignetes Mittel zur schnellen Kontaktaufnahme. Folglich verstoße die angegebene E-Mail-Adresse gegen die Vorgaben des TMG. Allerdings hoben die Richter hervor, dass aus dem Urteil keine persönliche Prüfpflicht für jede einzelne E-Mail resultiere, sondern nur ein Verbot, dass von vornherein keine einzige eingehende E-Mail gelesen wird.

Mehr Informationen

Gerichtsurteile zum Themenbereich Internet – telespiegel Sammlung
Ratgeber Internet
DSL Vergleich
Cloud Computing – Datendienste im Vergleich

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Digitale Steuerbescheide ab 2026 – Papier nur auf Wunsch

Digitale Steuerbescheide ab 2026

Papier nur auf Wunsch

Ab 2026 werden Steuerbescheide in Deutschland in der Regel nur noch digital bereitgestellt. Papier gibt es nur auf Wunsch. Was bedeutet das für Bürgerinnen, Bürger und Kanzleien? Hier erfährst du verständlich, was sich ändert – und wie du dich vorbereitest. […]

Scheinbarer App-Zwang – congstar wegen Irreführung verurteilt

Scheinbarer App-Zwang 

 congstar wegen Irreführung verurteilt

Die Telekom-Tochter congstar behauptete, ihr Online-Kundencenter werde 2025 abgeschaltet – und drängte damit Kunden zum App-Download. Doch das stimmte gar nicht. Ein Gerichtsurteil deckt nun auf, wie weit der vermeintliche App-Zwang wirklich ging. […]

Urteil – Sperrung von Social-Media-Kanälen eines Influencers

Urteil 

 Sperrung von Social-Media-Kanälen eines Influencers

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Urteil entschieden, dass die Sperrung mehrerer Social-Media-Kanäle eines Influencers durch eine Plattformbetreiberin nicht ohne Weiteres zulässig ist. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die bloße Weiternutzung eines weiteren Kanals keine automatisierte Umgehung der Sperrmaßnahme darstellt. […]

United Internet & 1&1 - Marken, Produkte und Hintergründe zum Versatel-Verkauf

United Internet & 1&1

Marken, Produkte und Hintergründe zum Versatel-Verkauf

United Internet bündelt seine Telekommunikationsaktivitäten und verkauft die Netztochter 1&1 Versatel konzernintern an die 1&1 AG. Für Endkunden bleiben die bekannten Marken wie 1&1, IONOS, GMX oder WEB.DE bestehen. Der Artikel erklärt verständlich, welche Produkte die Unternehmen anbieten und was der mögliche Verkauf der Domain-Handelsplattform Sedo bedeutet. […]

Kritische Chrome-Lücke – Google veröffentlicht Notfall-Update

Kritische Chrome-Lücke

Google veröffentlicht Notfall-Update

Eine Chrome-Schwachstelle wurde aktiv von Cyberkriminellen ausgenutzt. Google hat mittlerweile ein Notfall-Update bereitgestellt, das dringend installiert werden sollte. Chrome-Nutzer müssen ihren Browser neu starten, um das Update zu aktivieren. […]