Urteil: Google darf Kontakt per E-Mail nicht verweigern

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Je größer ein Konzern ist, desto mehr Anfragen bekommt er in der Regel. Das gilt umso mehr, wenn dieser Nutzeranwendungen bietet, wie es bei Google der Fall ist. Google bietet zur Kontaktaufnahme zwar eine E-Mail-Adresse an, die darüber eingehenden E-Mails werden aber nur automatisch beantwortet, ohne diese zu lesen. Dagegen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt. Das Landgericht Berlin gab der Klägerin in seinem Urteil vom 28.08.2014 (52 O 135/13) recht.

Die Richter verurteilten Google, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.google.de nur eine solche E-Mail-Adresse anzugeben, bei der die an diese Adresse gerichteten E-Mails ausschließlich mit automatisierten Textblöcken beantwortet werden. Insbesondere monierten die Richter, dass es in den Antworten heißt: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.„ Kommt Google der Unterlassung nicht nach, droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder 6 Monate Haft für den Vorstand.

Google beruft sich darauf, dass die Medienanstalt Schleswig-Holstein die Fassung des Impressums abgesegnet habe und bei der Vielzahl von Anfragen und Nutzern keine andere Kanalisierung der E-Mails möglich sei. Außerdem sei es nicht zumutbar, dass bei einem kostenlos angebotenen Dienst jede E-Mail individuell durch einen Mitarbeiter beantwortet wird. Ferner verweist Google darauf, dass die in der automatischen Antwort mitgelieferten Textblöcke Links zu Foren und FAQ enthalten. Über diesen Weg könnten die meisten Fragen beantwortet werden und es sei teilweise auch ein direkter Austausch mit Mitarbeitern möglich.

Die Richter folgten den Ausführungen von Google jedoch nicht. Sie sehen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Punkt 2 des Telemediengesetzes (TMG). Dort sind Angaben gefordert, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation […] ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post„. Die Richter meinen, das Impressum von Google genüge nicht den dort genannten Ansprüchen. Ob Google eine kostenlose Dienstleistung anbiete, spiele dabei keine Rolle. Vielmehr sei eine individuelle Kontaktaufnahme durch Verbraucher nicht möglich. Dieses sei aber Intention von § 5 TMG. Im Weiteren bezieht sich das Gericht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 2008, C298-07), das sich mit der Kommunikationsform zwischen Verbraucher und Dienstanbieter beschäftigt. Daraus leiten die Berliner Richter ab: „Wenn das Nichtantworten Prinzip ist, kann nicht mehr von Kommunikation die Rede sein.„ Daher sei eine automatisch generierte Antwort, dass die Anfrage nicht gelesen wird, kein geeignetes Mittel zur schnellen Kontaktaufnahme. Folglich verstoße die angegebene E-Mail-Adresse gegen die Vorgaben des TMG. Allerdings hoben die Richter hervor, dass aus dem Urteil keine persönliche Prüfpflicht für jede einzelne E-Mail resultiere, sondern nur ein Verbot, dass von vornherein keine einzige eingehende E-Mail gelesen wird.

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