Fundstücke – Abgeben oder per Social-Media veröffentlichen?

Fundstücke - abgeben oder per Social-Media veröffentlichen?

Plötzlich liegt da ein Schlüssel, eine Geldbörse oder ein Kuscheltier. Doch was tun mit einem Fundstück? Nicht immer geht es nur im ideellen Wert, denn auch heruntergefallene Schmuckstücke, ein verlorenes teures Handy oder gar ausgerissene Tiere können solche Zufallsfunde sein. Viele Internetnutzer haben es sich angewöhnt, ein Foto von der Fundsache per Smartphone zu schießen und direkt über Social-Media-Plattformen zu veröffentlichen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht nur falsch, sondern birgt auch erhebliche Risiken. Wie wäre der richtige Ablauf?

Fundstücke: So sieht es der Gesetzgeber vor

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich der Paragraf 965. Daraus geht hervor, dass ein Fundstück unverzüglich seinem Eigentümer oder einem Empfangsberechtigten zurückzugeben ist. Ist dies nicht möglich, muss der Finder die Sache im Fundbüro abgeben oder der Polizei melden. Ausnahmen sind Gegenstände mit einem Wert von weniger als 10 Euro.

Das bedeutet für einen konkreten Fund: Wenn der Finder nicht weiß, wem der Gegenstand gehört, muss er diesen abgeben. Der übliche Weg ist das Fundbüro. Je nach Gegenstand ist es ratsam, sich bei der Polizei zu melden. Alternativ kann der Finder je nach Fundort zum Beispiel auch den Weg zum Grundstücksbesitzer (bei Funden auf Grundstücken) oder dem Verkehrsbetrieb (bei Funden in öffentlichen Verkehrsmitteln) antreten und dort den Gegenstand hinterlegen.

Fundstücke nicht im Internet veröffentlichen

Die rechtliche Situation hindert jedoch nicht alle Menschen daran, ein Fundstück dennoch auf Social-Media-Kanälen zu veröffentlichen. Es scheint die schnelle, einfache und vielleicht sogar effektive Variante des Fundbüros zu sein. Aber: Der Finder kann sich je nach Posting sogar selbst strafbar machen. Um das zu verhindern, sollten einige Punkte beachtet werden.

  • Der Finder darf keinen Namen sowie andere persönlichen Daten veröffentlichen. Dazu zählen unter anderem auch Autokennzeichen, Bilder vom Personalausweis, Passfotos, Abbildungen der Schlüsselform oder der Gesundheitskarte sowie Adressen und persönliche Angaben. Ansonsten drohen Bußgelder wegen des Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen.
  • Der Finder sollte relevante Informationen nicht veröffentlichen, sondern beim angeblichen Besitzer abfragen, um diesen verifizieren zu können. Sonst könnte jeder behaupten, der Fund gehöre ihm. Wird ein gefundener Gegenstand an unberechtigte Personen weitergegeben, macht sich der Finder ggf. sogar strafbar. Daher gilt: Besitzer sollten Details zum Gegenstand und zum Fundort von sich aus möglichst genau nennen können.
  • Bei allen Veröffentlichungen hat der tatsächliche Eigentümer grundsätzlich das Recht, die Bilder später wieder löschen zu lassen. Er kann den Finder sogar haftbar machen und einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.

Eine gute Nachricht gibt es jedoch. Der Finder hat einen Anspruch auf Finderlohn. Bei einem Wert von bis zu 500 Euro bekommt er fünf Prozent des Wertes, bei einem Wert darüber oder bei einem Tier drei Prozent. Voraussetzung ist allerdings, dass der Fund bei den vorgesehenen Stellen angezeigt wurde.

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