BGH-Urteil – Klarnamenpflicht von Facebook ist teilweise rechtswidrig

BGH-Urteil – Klarnamenpflicht von Facebook ist teilweise rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2022 (Aktenzeichen III ZR 3/21) entschieden, dass Nutzer, die seit langem in dem sozialen Netzwerk Facebook angemeldet sind, Pseudonyme verwenden dürfen. In Altfällen sei die Klarnamenpflicht somit unwirksam.

Weshalb kam es zu dem Rechtsstreit?

Im Januar 2018 sperrte Facebook das Nutzerkonto einer Frau, da sich diese weigerte ihren Pseudonym-Namen zu ändern nachdem sie von dem sozialen Netzwerk dazu aufgefordert wurde. Ebenfalls wurde das Konto eines Mannes im März 2018 gesperrt, da dieser auf Nachfrage der Plattform nicht bestätigte, dass es sich bei seinem Account-Namen um den Namen handle, den er im alltäglichen Leben verwendet. Die Begründung von Facebook für die Sperrung der Nutzerkonten: die verwendeten Fantasienamen verstoßen gegen die Nutzungsbedingungen. Beide Nutzer klagten daraufhin vor Gericht gegen dieses Vorgehen.

„Arbeitgeber durchsuchen heutzutage Profile in sozialen Medien, um Bewerber auszuwählen. Gewerbetreibende können Aufträge verlieren, wenn es einen […] Shitstorm gibt. Deswegen haben unsere Mandanten ein Interesse daran, ihre Meinung anonym äußern zu dürfen“, erklärt Christian Stahl, Rechtsanwalt der beiden Facebook-User.

Wie hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet?

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 8.12.2020 (Aktenzeichen 18 U 2822/19 Pre) in vorheriger Instanz Facebook recht gegeben. Doch der Bundesgerichtshof kippte diese Entscheidung. Da die Nutzerkonten bereits vor einer Änderung des Datenschutzrechtes gesperrt wurden, müssten die vorliegenden Fälle auch nach der alten Rechtslage entschieden werden. Denn das neue Datenschutzrecht der Europäischen Union gilt erst seit Mai 2018. Der BGH betonte aus diesem Grund, dass das Urteil ausschließlich für ältere Verträge mit Facebook gelte.

„Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren“, so der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung.

In den aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook ist festgeschrieben, dass Nutzer ausschließlich einen Namen in dem sozialen Netzwerk verwenden dürfen, den sie auch im alltäglichen Leben verwenden. Hierdurch soll die Hemmschwelle für Hasskommentare und Mobbing innerhalb von Facebook erhöht werden.

„Wir sind überzeugt, dass Menschen mehr Verantwortung für ihre Aussagen und Handlungen übernehmen, wenn sie ihren echten Namen auf Facebook verwenden“, so der Facebook-Mutterkonzern Meta.

1 Kommentar

  1. ich bin wirklich nicht allein betroffene in so vielen internetdiensten. auch ich bin betroffene von dem sozialen netzwerk „facebuch heute umbenannt in meta“.

    ich akzeptierte damals die nutzungsbedingungen als meta sich entschied nur noch realnamen des personalausweises zu akzeptieren und zu respektieren für meta-accounts in facebuch. was macht man nicht alles wenn man schon mal registriertes mitglied in facebuch ist (ich war).

    ich gab in meinem facebuchkonto meine realnamen und meine bürgerliche wohnanschrift entsprechend der geforderten nutzungsbedingungen in mein profil ein. ABER: alles als PRIVART und nicht für dritte sichtbar. als ich facebuch verließ durch kündigung und das ohne einrichtung eines nachlasses (das ist eine pauschalerlaubnis für dritte denen ich sowas wie ein erbe zugestehe meinen facebuch-account weiterzunutzen unter meinem eigenen name) nach meinem tod wohlbemerkt (wie vorausschauend) löschte ich zuvor alle meine posts alle meine bilder/screenshots alle profildaten und verließ facebuch leer. am 25 juni 2022 suchte ich mit der duckduckgo nach veröffentlichten suchergebnissen unter meinem bürgerlichen namen. wauwau. ich dachte mich trifft der schlag. als erstes suchergebnis überhaupt war da noch immer obwohl längst verlassen durch kündigung mein youtukanal mit meiner profilbeschreibung gelistet. rankingplatz 1! mann/frau wie sehr hoffen so viele darauf auf platz eins in den suchergebnissen zu stehen! ich las meine worte dort. darunter folgten dann facebuch mit meinem socialnetwörk-account und mit meinerfacebuch-page. und das mit meiner realen bürgerlichen wohnanschrift laut meinem personalausweis! und das obwohl ich das PRIVAT VERSCHLÜSSELT in mein profil eingetragen hatte. und da ich nur ich in meinem facebuch-account agierte und keine daten preisgab war das ein „nogo“. das war das eine. das andere in der folge war daß ich verantwortungsloseste ausländer (schriftzeichen sahen thailändisch aus) einfach meine realen bürgerlichen namensdaten mißbrauchten und in deren/dessen eigenen facebuchprofil als nutzername und nutzeranschrift veröffentlichten mit deutschen schriftzeichen und darunter eben die ausländische profil-beschreibung. das wollte ich mir nicht gefallen lassen.

    ich schrieb auf reales schreibpapier meine empörung darüber mit allen sachverhalten an facebuch deutschland gmbh wie auch an gooyoutu deutschland gmbh und auch an stayfränd gmbh mit gleichem bis fast gleichem wortlaut und sendete diese drei papierbriefe an die drei internetunternehmen und forderte diese auf meine gegen meinen willen weiterveröffentlichten daten die ich persönlich ja vor kündigung gelöscht hatte weltweit suchmaschinenübergreifend zu löschen im internet in den suchergebnissen wie auch in den unternehmensunterlagen in elektronischer und papierform. denn durch meine löschungen aller meiner daten habe ich meinen willen kundgetan daß ich an einer weiterveröffentlichung meiner daten und meiner personenbezogenen daten nicht einverstanden bin. und an gooyoutu deutschland gmbh schrieb ich weiter daß die suchmaschinenergebnisse ja im ursprung alle von goosuchmaschine aus veröffentlicht wurden/werden und dann von anderen suchmaschinen gekauft werden und in deren indexierung übernommen wurden. weltweit.

    das ist das resultat wenn man auf nutzungsbedingungen verpflichtet wird die einen datenmißbrauch so leicht machen weil man sich eben nicht gegen diese nutzungsbedingungen wehren kann.
    ich habe auf jeden fall bewußt nicht den onlineweg gewählt sondern den altmodischen briefpapierweg über die deutsche post zum versand. nachprüfen kann ich das nicht ob die internetdienste in meinem willen agiert/re-agiert haben.

    aber da ja heute im jahr 2023 das „hinweisgebergesetz (whistleblower-gesetz)“ gilt ist es umso einleuchtender daß klarnamen keinen zwang herleiten dürfen. jeder hat laut hinweisgebergesetz das recht anonym zu veröffentlichen.

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