Musikbeschallung im Verkaufsraum – Keine Urheberrechtsverletzung

Musikbeschallung im Verkaufsraum – keine Urheberrechtsverletzung

Gegen den Besitzer einer Pizzeria in Rüsselsheim, die hauptsächlich als Lieferdienst fungiert, wurde vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wegen vermeintlich öffentlicher Wiedergabe geklagt. Das Gericht wies die Klage ab und entschied damit, dass die Musikbeschallung im Verkaufsraum keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Amtsgericht?

Ein Außendienstmitarbeiter der Klägerin besuchte die Pizzeria insgesamt an drei unterschiedlichen Tagen und stellte jeweils fest, dass der TV mit Ton lief. Bei einem der Besuche befanden sich Kunden in der Pizzeria. Die Klägerin verlangte daher von dem Pizzeria-Besitzer Schadenersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik. Vor dem Amtsgericht konnte der Besitzer glaubhaft machen, dass der TV ausschließlich zur Unterhaltung seiner Mitarbeiter sowie seiner Kinder dient. In der Pizzeria, bei der es sich hauptsächlich um einen Lieferservice handelt, hielten sich Kunden nur selten und, wenn, dann ausschließlich für die Abholung ihrer bestellten Ware auf. In diesem Fall gab der Besitzer an, würde der Fernseher ausgeschaltet werden. Ein Gastraum mit fünf Tischen, in dem sich der TV befindet, werde zudem gar nicht mehr als solcher genutzt. Das Gericht schenkte dem Pizzeria-Besitzer Glauben und wies die Klage mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 32 C 1565/22 (90)) als unbegründet ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch zu, da keine Urheberrechtsverletzung festgestellt werden konnte. Hierfür hätte der Besitzer Musik öffentlich wiedergeben müssen. An der fehlenden öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 scheitert jedoch die Klage, da die Voraussetzung hierfür eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit ist. Eine genaue Definition, was genau unter dieser Mehrzahl von Mitgliedern zu verstehen ist, gibt es zwar nicht, doch der Europäische Gerichtshof spricht von „recht vielen Personen“ oder „ziemlich vielen Personen“. Weiterhin muss es sich um Personen handeln, die nicht zu einem eigenen abgegrenzten Kreis zählen und persönlich miteinander verbunden sind. Im vorliegenden Fall wurde der TV jedoch von den Mitarbeitern und den Kindern des Besitzers genutzt. Durch diesen Umstand kann nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen geschlossenen Personenkreis handelt. Die Kunden, die nur selten überhaupt die Pizzeria betreten, werden zudem „ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft sozusagen zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht“, heißt es in dem Urteil. Die Voraussetzung, dass sich die Musikbeschallung an ein gezieltes Publikum richten muss, gilt nicht nur im vorliegenden Fall. Der Europäische Gerichtshof (Az.: C 135/10) entschied bereits, dass auch die Hintergrundmusik im Wartezimmer einer Arztpraxis keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Daher stellt auch die Musikbeschallung in anderen Verkaufsräumen keine Urheberrechtsverletzung dar.

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