Urteil – Telefonnummer in Widerrufsbelehrung nicht zwingend notwendig

Urteil – Telefonnummer in Widerrufsbelehrung nicht zwingend notwendig

Weil in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer des Unternehmers fehlte, klagte ein Verbraucher auf Rückzahlung des Kaufpreises eines Neuwagens. Der Bundesgerichtshof machte in seinem Beschluss (VIII ZR 143/24) allerdings jetzt deutlich, dass eine Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe der Telefonnummer rechtmäßig ist.

Wie kam es zu dem Streit vor dem BGH?

Ein Verbraucher klagte gegen einen Autohändler, bei dem er einen Neuwagen gekauft hatte. Der Vertrag wurde als sogenannter Fernabsatzvertrag geschlossen. Das bedeutet, dass der Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer ausschließlich über E-Mail, Katalog, Online-Shop oder Briefe – nicht aber persönlich – stattfindet. Die Widerrufsfrist für einen solchen Fernabsatzvertrag beginnt in dem Moment, in dem der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Der Autohändler hatte in seiner Widerrufsbelehrung sowohl seine E-Mail-Adresse als auch seine Postanschrift angegeben – nicht aber seine Telefonnummer. Durch diesen Umstand war der Käufer der Auffassung, die Widerrufsfrist sei nie angelaufen, weshalb er ca. zehn Monate nach der Übergabe des Fahrzeugs seinen Widerruf erklärte. Vor Gericht versuchte er, auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Autohändler zu klagen. Letztendlich landete der Sachverhalt vor dem Bundesgerichtshof.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Genau wie bereits die vorherigen Instanzen wies der Bundesgerichtshof die Klage ab und schloss sich der Entscheidung der Vorinstanzen an. Denn eine Telefonnummer sei für die effiziente und schnelle Kontaktaufnahme nicht zwingend notwendig. Die Angabe der Postadresse und E-Mail-Adresse sei ausreichend, um dem Verbraucher eine entsprechend unkomplizierte und schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Des Weiteren führte der BGH an, dass die Telefonnummer auf der Webseite des Autohändlers für den Kläger rasch verfügbar gewesen sei. Aus diesen Gründen sieht der BGH es nicht als gegeben an, dass die Widerrufsbelehrung rechtswidrig ist.

„Denn die Beklagte hat […] dem Verbraucher – und damit dem Kläger – Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen“, heißt es im Beschluss des Bundesgerichtshofs.

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