
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 2. Dezember 2025 (Az. 15 O 569/18) die Meta Platforms Facebook wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) teilweise verurteilt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Kammer untersagte insbesondere zwei Praktiken: das Hochladen und Verarbeiten personenbezogener Daten nicht bei Facebook registrierter Personen über die sogenannte „Freunde-Finder“-Funktion sowie die Erstellung personalisierter Werbeprofile aus Nutzerdaten ohne wirksame Einwilligung. Zudem muss Meta 200 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen zahlen.
Streit um den „Freunde-Finder“
Im Zentrum des Verfahrens stand die Funktion, mit der Facebook-Nutzer ihre Telefon- oder E-Mail-Kontakte hochladen konnten, um Bekannte auf der Plattform zu finden. Dabei wurden nach den Feststellungen des Gerichts auch Daten von Personen übertragen, die selbst keinen Facebook-Account besitzen. Das Gericht untersagte Meta, personenbezogene Daten solcher Nicht-Nutzer von den Endgeräten registrierter Nutzer auf eigene Server hochzuladen oder zu verarbeiten, wie es im Juni 2018 geschehen war. Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder Ordnungshaft.
Keine Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO
Die Kammer stellte klar, dass Meta insoweit als „Verantwortliche“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO handele und nicht lediglich als Auftragsverarbeiterin. Maßgeblich sei, dass das Unternehmen über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheide. Eine Einwilligung der betroffenen Nicht-Nutzer lag unstreitig nicht vor. Auch auf eine Vertragserfüllung könne sich Meta nicht berufen, da zwischen dem Unternehmen und den Nicht-Nutzern kein Vertragsverhältnis bestehe.
Schließlich verneinte das Gericht auch ein „berechtigtes Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nicht registrierte Personen müssten vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihre Kontaktdaten allein durch Speicherung im Adressbuch eines Dritten bei einem sozialen Netzwerk landen. Die massenhafte Erfassung solcher Daten widerspreche dem Ziel der DSGVO, dem Einzelnen Datenautonomie zu verschaffen.
Personalisierte Werbung: Vertrag reicht nicht
Ebenfalls teilweise erfolgreich war die Klage hinsichtlich personalisierter Werbung. Meta hatte Nutzerdaten – sowohl eigene Plattformdaten als auch sogenannte „Partnerdaten“ – zu Profilen zusammengeführt, um individualisierte Werbung anzuzeigen. Soweit die Daten aus eigenen Quellen („Facebookdaten“) stammten, erklärte das Gericht die Verarbeitung ohne wirksame Einwilligung für unzulässig. Weder sei die Personalisierung zur Vertragserfüllung erforderlich noch durch ein überwiegendes berechtigtes Interesse gedeckt.
Die Richter stützten sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur datenbasierten Werbefinanzierung sozialer Netzwerke. Personalisierte Werbung möge wirtschaftlich sinnvoll sein, sei aber nicht objektiv unerlässlich für die Bereitstellung eines sozialen Netzwerks.
Hinsichtlich nicht registrierter Seitenbesucher wies das Gericht die Klage jedoch ab, da nicht hinreichend dargelegt worden sei, dass für diese tatsächlich Werbeprofile erstellt worden seien.
Sensible Daten: Einwilligung ausreichend
Keinen Erfolg hatte der Verbraucherzentrale-Bundesverband mit seinem Angriff gegen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, etwa zu Religion, politischer Meinung oder Gesundheit. Hier sah das Gericht eine wirksame ausdrückliche Einwilligung der Nutzer als gegeben an. Meta habe einen gesonderten Zustimmungsprozess implementiert, bevor solche sensiblen Angaben gespeichert und verwendet würden. Damit liege eine Rechtfertigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO vor.
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, Meta könnte Rechtsmittel einlegen.
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