WhatsApp-Status mit Hitler-Bild – OLG spricht Mann endgültig frei

WhatsApp-Status mit Hitler-Bild - OLG bestätigt Freispruch

Das Einstellen eines verbotenen NS-Kennzeichens in einen WhatsApp-Status ist nicht automatisch strafbar. Zu diesem Ergebnis kommt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem aktuellen Urteil. Entscheidend war dabei nicht der Inhalt allein, sondern vor allem die Frage, ob das Material tatsächlich „verbreitet“ oder öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Video mit Hitler-Konterfei für wenige Kontakte sichtbar

Im konkreten Fall hatte ein Mann eine 17-sekündige Videosequenz in seinen WhatsApp-Status eingestellt. Das Video war für einen begrenzten Kreis von lediglich acht bis zwölf Personen sichtbar. Zu sehen war zunächst eine junge Frau, die durch eine Landschaft spazierte und den Schlager „Oh, wann kommst du?“ sang. Nach wenigen Sekunden ging das Bild in einer Animation in das Konterfei von Adolf Hitler über, bevor wieder das ursprüngliche Bild der Sängerin erschien.

Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Verstoß gegen § 86a StGB, der die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt.

Was ist ein WhatsApp-Status?

Der WhatsApp-Status ist eine Funktion der Messenger-App WhatsApp, die ähnlich wie Storys bei sozialen Netzwerken funktioniert. Nutzer können Fotos, Videos, Texte oder GIFs veröffentlichen, die automatisch nach 24 Stunden verschwinden.

Anders als öffentliche Beiträge in sozialen Netzwerken ist ein WhatsApp-Status grundsätzlich nur für ausgewählte Kontakte sichtbar. Nutzer können festlegen, wer ihre Statusmeldungen sehen darf. Zudem müssen Empfänger den Status aktiv aufrufen. Eine automatische Weiterverbreitung erfolgt nicht.

Gericht: Kein öffentliches Verwenden und kein Verbreiten

Der Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts stellte zunächst klar, dass das eingeblendete Hitler-Bild im Zusammenhang mit dem verwendeten Lied prinzipiell als verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB einzustufen sei. Dennoch sei der Tatbestand nicht erfüllt. Nach Auffassung der Richter wurde das Kennzeichen weder öffentlich verwendet noch im strafrechtlichen Sinne verbreitet. Eine strafbare Verbreitung setze voraus, dass das Kennzeichen einem größeren, unbestimmten oder nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht werde.

Zwar könne das Teilen entsprechender Inhalte in Messenger-Gruppen grundsätzlich eine Verbreitung darstellen. Eine Ausnahme könne jedoch bei eng verbundenen Personenkreisen bestehen, etwa innerhalb von Familien oder kleinen beruflichen Gruppen, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe und eine Weitergabe an Außenstehende nicht zu erwarten sei.

Im vorliegenden Fall musste das Gericht diese Frage jedoch gar nicht abschließend entscheiden.

Fehlender Nachweis einer Verbreitungsabsicht

Nach Ansicht des Senats konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er das Kennzeichen bewusst und gewollt verbreiten wollte. Die bloße Möglichkeit, dass digitale Inhalte weitergeleitet werden könnten, genüge dafür nicht. Dies gelte umso mehr bei einem WhatsApp-Status, der lediglich für acht bis zwölf Personen sichtbar sei und dessen Weiterverbreitung ein zusätzliches aktives Handeln der Betrachter voraussetze. Damit blieb der Mann straflos.

Drei Gerichte kamen zum selben Ergebnis

Bemerkenswert ist, dass sämtliche Instanzen den Angeklagten freisprachen:

InstanzEntscheidungAktenzeichen
Amtsgericht PirmasensFreispruch2 Cs 4154 Js 13261/21
Landgericht ZweibrückenFreispruch bestätigt3 NBs 4154 JS 13261/21 (2)
Pfälzisches Oberlandesgericht ZweibrückenRevision verworfen, Freispruch bestätigt1 ORs 3 SRs 77/25

Bedeutung für Messenger-Nutzer

Das Urteil bedeutet nicht, dass NS-Symbole oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Messengerdiensten generell erlaubt wären. Die Richter haben ausdrücklich betont, dass es sich grundsätzlich um verbotene Kennzeichen handeln kann.

Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls:

  • Wie groß ist der Empfängerkreis?
  • Handelt es sich um einen öffentlichen oder privaten Bereich?
  • War eine Weiterverbreitung beabsichtigt?
  • Besteht ein enges persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jede digitale Nutzung automatisch als strafbares „Verbreiten“ im Sinne des Strafgesetzbuches gewertet werden kann.

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