Ratgeber: Unerwünschte Werbeanrufe, wie reagieren?

Ratgeber: Unerwünschte Werbeanrufe, wie reagieren?

Bis zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehörten unerwünschte Werbeanrufe (Cold Calls) zum Alltag. Heute ist die telefonische Akquise gegenüber Verbrauchern nur noch zulässig, wenn diese ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben.
Unternehmen sind im Rahmen der telefonischen Akquise an strenge Vorschriften gebunden. Werden diese nicht eingehalten, drohen empfindliche Strafen. Verbraucher können sich durch einfache Verhaltensregeln schützen. Wer dennoch kontaktiert wird, sollte zielstrebig reagieren.

Die rechtliche Situation

Unerwünschte Anrufe werden aus verschiedenen Gründen getätigt. Entweder sollen sie der Gewinnung von Neukunden dienen oder den Verkauf von Waren fördern. Oft werden sie auch zur Rückgewinnung von Altkunden oder zur Meinungsforschung genutzt. Gemäß § 7 UWG (Unzumutbare Belästigungen) dürfen Verbraucher allerdings nur dann telefonisch kontaktiert werden, wenn sie ihr Einverständnis zu einer solchen Kontaktaufnahme erteilt haben. Diese Einwilligung muss bereits zum Zeitpunkt des Anrufs vorliegen. Die Einholung der Zustimmung zu Beginn des Gesprächs ist hingegen nicht möglich, da die Störung bereits eingetreten ist. Von Bedeutung ist lediglich die ausdrückliche Einwilligung. Es dürfen keine Mutmaßungen angestellt werden, auch nicht, wenn bereits eine Kundenbeziehung besteht.

Ebenfalls untersagt ist die Unterdrückung der Rufnummer. Dies ergibt sich aus § 102 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Demnach sind die werbenden Unternehmen dazu verpflichtet, sich dem Verbraucher zu erkennen zu geben. Kommen diese dieser Pflicht nicht nach, sind Zweifel an der Seriosität berechtigt. Überdies liegt ein Verstoß vor, der mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,– € geahndet werden kann. Endet das Telefonat mit dem Abschluss eines Vertrages, profitiert der Verbraucher von einem verbesserten Widerrufsrecht: Sämtliche Transaktionen kann er ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen. Diese Frist wiederum stellt nicht etwa auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, sondern vielmehr auf den Moment der Kenntnisnahme.

Das richtige Verhalten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf unerwünschte Werbeanrufe zu reagieren. Welche davon die richtige ist, hängt maßgeblich mit dem Verlauf des Gesprächs zusammen. Dennoch lassen sich einige wesentliche Grundregeln festlegen. Beginnt das Telefonat zum Beispiel mit einer Suggestivfrage wie „Möchten Sie reich werden?“, steigen Sie gar nicht erst darauf ein. Erkundigen Sie sich stattdessen direkt nach dem Grund des Anrufs. Gleiches gilt, wenn der Anrufer nach dem vollen Namen fragt. Lassen Sie sich erklären, wer am anderen Ende der Leitung mit Ihnen spricht, und notieren Sie sich nicht nur den Tag und die Zeit des Anrufs, sondern auch die Namen des jeweiligen Unternehmens und Mitarbeiters. Mit diesen Daten können Sie eine eventuelle Beschwerde gut untermauern. Vermeiden Sie es, Fragen zu bejahen – dies könnte als Einwilligung zum Abschluss eines Vertrages verstanden werden.

Fühlen Sie sich frei, das Telefonat zu beenden. Bringen Sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass kein Bedarf und kein Interesse an dem jeweiligen Angebot besteht. Legen Sie dann auf, ohne sich noch länger ins Gespräch verwickeln zu lassen. Findet der Anruf mit unterdrückter Nummer statt, können Sie schon im Vorfeld entscheiden, ob Sie überhaupt ans Telefon gehen möchten. Werden Sie wiederholt von einem Unternehmen kontaktiert, können Sie den Anrufer um die Löschung Ihrer Daten aus der Datenbank bitten. Eine Garantie für die tatsächliche Durchführung gibt es natürlich nicht. Ein Versuch kann allerdings nicht schaden.

Werden Sie häufiger von dem gleichen Unternehmen mit unerwünschten Werbeanrufen belästigt, kann eine Anrufersperre am betroffenen Anschluss eingerichtet werden. Damit wird die anrufende Telefonnummer für eingehende Anrufe an ihrem Telefonanschluss gesperrt.

Den Missbrauch melden

Unerwünschte Werbeanrufe können bei der

gemeldet werden. Hier werden die Anzeigen gesammelt und einer Überprüfung unterzogen. Dazu werden nicht nur Angaben zum Datum, zur Uhrzeit und zur Dauer des Anrufs benötigt, sondern auch zur Person des Anrufers, zur jeweiligen Firma, zur Rufnummer und zum konkreten Angebot. Ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen festzustellen, leiten Bundesnetzagentur und Verbraucherschützer die erforderlichen rechtlichen Schritte ein.

Gerichtsurteile

Deutsche Gerichte haben bereits zahlreiche Urteile gegen sogenannte Telefonspammer gefällt, wobei die Verbraucherzentralen schon manche Entscheidung erstritten haben. In der telespiegel-Rubrik Gerichtsurteile Festnetz sind einige Gerichtsurteile zu Werbeanrufen und Werbefaxen aufgeführt.

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