Urteil – Phishing-Opfer hat Schadensersatzanspruch gegenüber Geldwäscher

Urteil - Phishing-Opfer hat Schadensersatzanspruch gegenüber Geldwäscher

Das Phishing ist eine Methode, mit der Kriminelle versuchen, Daten ihrer Opfer auszuspionieren. Zum Beispiel erhalten die Opfer eine E-Mail, die augenscheinlich elektronische Post ihres Geldinstituts ist. Ist sich der Empfänger nicht darüber im Klaren, dass seine Bank ihm nicht unaufgefordert E-Mails schicken und ohnehin nicht seine sensiblen Daten abfragen würde, klickt der Empfänger eventuell auf den in der E-Mail enthaltenen Link. Dann würde er auf eine Internet-Seite gelangen, die der seines Kreditinstituts zum Verwechseln ähnlich sieht. Dort würde er beispielsweise aufgefordert, seine Kontonummer samt PIN und einiger TANs anzugeben. Folgt das Opfer dieser Aufforderung, hat es den Kriminellen seine Kontodaten preisgegeben und die können sein Konto nun leerräumen.

Häufig nutzen die Kriminellen die Daten, um von dem Konto des Opfers, auf das sie jetzt Zugriff haben, Geldbeträge auf die deutschen Konten ihrer Mittelsmänner (auch Finanzagenten) zu überweisen. Die wissen häufig gar nicht, woher das Geld kommt und hatten eventuell lediglich E-Mailkontakt mit ihren Auftraggebern, die im Ausland sitzen und sie mit falschen Versprechen geködert hatten. Die (häufig naiv-ahnungslosen) Mittelsmänner haben den Auftrag, das Geld, das indessen auf ihrem Konto eintrifft, an ihre Auftraggeber im Ausland zu überweisen. Damit ist das Geld für das Opfer verloren, die Kriminellen sind in Sicherheit und einzig der Mittelsmann wird zur Verantwortung gezogen.

Dass das Opfer dem Mittelsmann gegenüber einen Schadensersatzanspruch in Höhe des überwiesenen Geldbetrags hat, stellte das Landgericht Köln fest. Mit seiner Entscheidung hob es ein Urteil des Amtsgerichts Köln auf. Der in diesem Fall agierende Mittelmann habe sich der Geldwäsche schuldig gemacht und dabei leichtfertig nicht erkannt, dass das Geld aus einem Computerbetrug stammte. Denn bei objektiver Betrachtung sei ersichtlich gewesen, dass das Geld nicht (wie von seiner E-Mail-Bekanntschaft angegeben) aus einer Erbschaft stammte. Er habe erkennen müssen, dass er lediglich als Handlanger krimineller Machenschaften missbraucht wurde. Insgesamt hatte der Mittelsmann drei Geldtransfers von verschiedenen Konten weitergeleitet. Ein Mitverschulden des Opfers schloss das Gericht aus.

Landgericht Köln, Aktz.: 9 S 195/07 vom 05.12.2007

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